Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 22 - Spezifische Anforderungen an Handelsplätze, die geförderte Zugänge gewähren (Artikel 48 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 22

Spezifische Anforderungen an Handelsplätze, die geförderte Zugänge gewähren

(Artikel 48 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Die Gewährung eines geförderten Zugangs unterliegt der vorherigen Genehmigung durch den Handelsplatz und setzt voraus, dass die Firmen mit gefördertem Zugang mindestens den in Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b erwähnten Kontrollen unterliegen.

(2)   Handelsplätze stellen sicher, dass ausschließlich die Bereitsteller geförderter Zugänge zu jeder Zeit berechtigt sind, die Parameter der in Absatz 1 erwähnten Kontrollen für das Auftragsaufkommen ihrer Kunden, die diese Zugänge verwenden, festzulegen oder zu ändern.

(3)   Handelsplätze sind in der Lage, die Bereitstellung des geförderten Zugangs für Kunden, die gegen die Richtlinie 2014/65/EU, die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (4), die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates oder die internen Regeln des Handelsplatzes verstoßen haben, auszusetzen oder zu widerrufen.


(4)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).