Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 15 - Notfallvorkehrungen (Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 15

Notfallvorkehrungen

(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Handelsplätze sind jederzeit in der Lage, nachzuweisen, dass die Stabilität ihrer Systeme im Falle von Störungen durch wirksame Notfallvorkehrungen in hinreichendem Maße aufrechterhalten wird.

(2)   Mit den Notfallvorkehrungen wird gewährleistet, dass der Handel nach einer Störung innerhalb von zwei Stunden oder einer geringfügig längeren Frist wieder aufgenommen werden kann und dass der Datenverlust bei allen IT-Diensten des von einer Störung betroffenen Handelsplatzes nahezu null beträgt.