Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 21 - Vorab-Festlegung der Bedingungen für die Bereitstellung eines direkten elektronischen Zugangs (Artikel 48 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 21

Vorab-Festlegung der Bedingungen für die Bereitstellung eines direkten elektronischen Zugangs

(Artikel 48 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU)

Handelsplätze, die die Bereitstellung eines direkten elektronischen Zugangs über ihre Systeme gestatten, legen die Regeln und Bedingungen fest, zu denen ihre Mitglieder den eigenen Kunden einen solchen Zugang gewähren dürfen. Diese Regeln und Bedingungen erstrecken sich mindestens auf die spezifischen Anforderungen, die in Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission (3) niedergelegt sind.


(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel treiben (siehe Seite 417 dieses Amtsblatts).