Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 11 - Kapazitäten von Handelsplätzen (Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 11

Kapazitäten von Handelsplätzen

(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Handelsplätze gewährleisten, dass ihre Handelssysteme über ausreichende Kapazitäten verfügen, um ihre Funktionen auch dann ohne Systemstörungen, Systemausfälle oder Matching-Fehler zu erfüllen, wenn mindestens doppelt so viele Mitteilungen pro Sekunde verarbeitet werden müssen wie der Spitzenwert, der in den vorangegangenen fünf Jahren in diesem System aufgezeichnet wurde.

In die Bestimmung des Spitzenwerts an Mitteilungen werden folgende Mitteilungen einbezogen:

a)

alle eingehenden Mitteilungen, einschließlich Aufträgen sowie Änderungen oder Stornierungen von Aufträgen;

b)

alle ausgehenden Mitteilungen, einschließlich der Reaktion des Systems auf Eingaben von Auftragsbuchdaten, die Darstellung und die Verbreitung von Nachhandelsdaten, die mit einer eigenen Beanspruchung der Kapazitäten des Handelssystems verbunden sind.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 sind die Elemente eines Handelssystems zu berücksichtigen, die der Unterstützung folgender Bestandteile dienen:

a)

Upstream-Konnektivität, Kapazitäten zur Verarbeitung eingereichter Aufträge, Drosselungskapazitäten und Fähigkeit, den Eingang der Kundenaufträge ausgleichend auf verschiedene Gateways aufzuteilen;

b)

Matching-Engine, mit der der Handelsplatz Aufträge unter Wahrung einer angemessenen Latenz zuordnet;

c)

Downstream-Konnektivität, Bearbeitung der Auftrags- und Geschäftsdaten und alle anderen Arten von Marktdaten-Feeds;

d)

Infrastruktur, mit der die Performanz der oben erwähnten Bestandteile überwacht wird.

(3)   Wenn die Anzahl der Mitteilungen den Spitzenwert der in den vergangenen fünf Jahren in diesem System aufgezeichneten Mitteilungen pro Sekunde überschreitet, nehmen Handelsplätze eine Einschätzung vor, ob die Kapazitäten ihrer Handelssysteme noch ausreichen. Im Anschluss an diese Bewertung unterrichtet der betreffende Handelsplatz die zuständige Behörde über ggf. geplante Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung und den Zeitpunkt ihrer Umsetzung.

(4)   Handelsplätze stellen sicher, dass ihre Systeme eine wachsende Anzahl an Mitteilungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Performanz bewältigen können. Insbesondere muss das Handelssystem so ausgelegt sein, dass seine Kapazitäten bei Bedarf innerhalb einer angemessenen Frist erweitert werden können.

(5)   Schwerwiegende Handelsunterbrechungen, die nicht auf die Marktvolatilität oder wesentliche Unterbrechungen der Konnektivität zurückzuführen sind, werden von Handelsplätzen umgehend öffentlich bekanntgegeben und der zuständigen Behörde gemeldet.