Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 18 - Vorbeugung gegen marktstörende Handelsbedingungen (Artikel 48 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 18

Vorbeugung gegen marktstörende Handelsbedingungen

(Artikel 48 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Zur Vorbeugung gegen marktstörende Handelsbedingungen und Kapazitätsüberlastungen treffen Handelsplätze mindestens folgende Vorkehrungen:

a)

Obergrenzen für die Anzahl an Aufträgen, die ein Mitglied pro Sekunde senden kann;

b)

Mechanismen zur Steuerung der Volatilität;

c)

Vorhandelskontrollen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 müssen Handelsplätze in der Lage sein,

a)

von jedem Mitglied oder Nutzer eines geförderten Zugangs Informationen über dessen organisatorische Anforderungen und Handelskontrollen einzuholen;

b)

den Zugang eines Mitglieds oder eines Händlers zum Handelssystem auf Initiative des Handelsplatzes oder auf Ersuchen des betreffenden Mitglieds, eines Clearing-Mitglieds, der CCP, sofern sie dazu befugt ist, oder der zuständigen Behörde zu sperren.

c)

eine Kill-Funktion zu betreiben, mit der noch nicht ausgeführte Aufträge, die von einem Mitglied oder einem Kunden mit gefördertem Zugang eingereicht wurden, in folgenden Fällen storniert werden können:

i)

auf Ersuchen des Mitglieds oder des Kunden mit gefördertem Zugang, sofern dieses Mitglied oder dieser Kunde technisch nicht in der Lage ist, seine eigenen Aufträge zu löschen;

ii)

wenn Aufträge im Auftragsbuch fälschlicherweise dupliziert wurden;

iii)

im Anschluss an eine entweder vom Marktbetreiber oder von der zuständigen Behörde veranlasste Sperrung;

d)

Geschäfte zu stornieren oder rückgängig zu machen, wenn die Mechanismen, mit denen der Handelsplatz die Volatilität steuert, oder die operativen Funktionen des Handelssystems versagen;

e)

den Auftragseingang zur Vermeidung überlastungsbedingter Ausfälle auf verschiedene Gateways zu verteilen, sofern der Handelsplatz über mehr als ein Gateway verfügt.

(3)   Handelsplätze legen Richtlinien und Vorkehrungen fest in Bezug auf:

a)

Mechanismen zur Steuerung der Volatilität gemäß Artikel 19;

b)

vom Handelsplatz eingesetzte Vorhandels- und Nachhandelskontrollen und Vorhandels- und Nachhandelskontrollen seiner Mitglieder, die Voraussetzung für den Marktzugang sind;

c)

die Verpflichtung ihrer Mitglieder, eine eigene Kill-Funktion zu unterhalten;

d)

Informationspflichten ihrer Mitglieder;

e)

Sperrung des Zugangs;

f)

Stornierungsrichtlinien für Aufträge und Geschäfte mit Vorgaben zu folgenden Aspekten:

i)

Zeitpunkt;

ii)

Verfahren;

iii)

Berichts- und Transparenzpflichten;

iv)

Verfahren zur Streitbeilegung;

v)

Maßnahmen zur Minimierung fehlerhafter Handelsgeschäfte;

g)

Vorkehrungen zur Auftragsdrosselung unter Einbeziehung folgender Aspekte:

i)

Anzahl der Aufträge pro Sekunde in vordefinierten Zeitintervallen;

ii)

Richtlinien zur Gleichbehandlung der Mitglieder, es sei denn, die Drosselung zielt auf einzelne Mitglieder ab;

iii)

im Anschluss an ein eine Drosselung auslösendes Ereignis zu ergreifende Maßnahmen.

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Richtlinien und Vorkehrungen werden von Handelsplätzen veröffentlicht. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die genaue Anzahl der Aufträge pro Sekunde in einem vordefinierten Zeitintervall und die genauen Parameter der Mechanismen zur Steuerung der Volatilität.

(5)   Die vollständigen Aufzeichnungen über die in Absatz 3 erwähnten Richtlinien und Vorkehrungen werden von Handelsplätzen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.