Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 20 - Vorhandels- und Nachhandelskontrollen (Artikel 48 Absätze 4 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 20

Vorhandels- und Nachhandelskontrollen

(Artikel 48 Absätze 4 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Handelsplätze führen in nachstehend genannten Punkten Vorhandelskontrollen durch und passen diese an das jeweils gehandelte Finanzinstrument an:

a)

Preisbänder, mit denen Aufträge, die den vorab festgelegten Preisparametern nicht entsprechen, auf Einzelfallbasis automatisch gesperrt werden;

b)

Auftragshöchstwert, der durch Abgleich mit dem Nominalwert des jeweiligen Finanzinstruments automatisch verhindert, dass Aufträge mit ungewöhnlich hohem Auftragswert in das Auftragsbuch aufgenommen werden;

c)

Auftragshöchstvolumen, das automatisch verhindert, dass Aufträge mit ungewöhnlich großem Auftragsvolumen in das Auftragsbuch aufgenommen werden.

(2)   Die in Absatz 1 festgelegten Vorhandelskontrollen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Ihre automatische Anwendung lässt die Anpassung einer Obergrenze während der Handelszeiten und in allen Handelsphasen zu.

b)

Die durch sie erfolgende Überwachung weist eine Verzögerung von höchstens fünf Sekunden auf.

c)

Bei Überschreiten einer Obergrenze wird der Auftrag abgelehnt.

d)

Es gibt Verfahren und Vorkehrungen, mit denen Aufträge nach Erreichen der Obergrenze auf Ersuchen des betroffenen Mitglieds genehmigt werden können. Diese Verfahren und Vorkehrungen kommen unter außergewöhnlichen Umständen vorübergehend für spezifische Aufträge oder Auftragsgruppen zum Einsatz.

(3)   Handelsplätze haben das Recht, die Nachhandelskontrollen festzulegen, die sie auf der Grundlage einer Risikobewertung der Tätigkeit ihrer Mitglieder für erforderlich halten.