Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

ANHANG

ANHANG

Parameter, die bei der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Selbstbeurteilung der Handelsplätze zu berücksichtigen sind

a)

Art des Handelsplatzes im Hinblick auf:

i)

die Arten und den aufsichtsrechtlichen Status der am Handelsplatz gehandelten Finanzinstrumente, beispielsweise, ob dort liquide, der Handelspflicht unterliegende Instrumente gehandelt werden;

ii)

die Stellung des Handelsplatzes im Finanzsystem, beispielsweise, ob die dort gehandelten Finanzinstrumente auch anderswo gehandelt werden können.

b)

Größe des Handelsplatzes im Hinblick auf seine potenziellen Auswirkungen auf das faire und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, ermittelt anhand mindestens der folgenden Faktoren:

i)

die Anzahl der am Handelsplatz eingesetzten Algorithmen;

ii)

das Volumen der Mitteilungen, das mit den Kapazitäten des Handelsplatzes bewältigt werden kann;

iii)

das Volumen der am Handelsplatz ausgeführten Handelsgeschäfte;

iv)

der prozentuale Anteil des algorithmischen Handels an der gesamten Handelstätigkeit und dem Gesamtumsatz mit dem am Handelsplatz getätigten Handel;

v)

der prozentuale Anteil des Hochfrequenzhandels an der gesamten Handelstätigkeit und dem Gesamtvolumen des am Handelsplatz getätigten Handels;

vi)

die Anzahl der Mitglieder und Teilnehmer des Handelsplatzes;

vii)

die Anzahl der Mitglieder, die einen direkten elektronischen Zugang bereitstellen und ggf. die spezifische Anzahl der Mitglieder, die einen geförderten Zugang bereitstellen sowie die Bedingungen, unter denen ein direkter elektronischer Zugang angeboten wird oder nachgeordnet von einem Kunden bereitgestellt werden kann;

viii)

das Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Handelsaufträgen und Geschäften, beobachtet und festgelegt gemäß den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/566 der Kommission (1);

ix)

die Anzahl und der prozentuale Anteil der Fernmitglieder;

x)

die Anzahl der bereitgestellten Kollokations- oder Proximity-Hosting-Standorte;

xi)

die Anzahl der Länder und Regionen, in denen der Handelsplatz geschäftlich tätig ist;

xii)

die Betriebsbedingungen für die Mechanismen zur Bewältigung der Volatilität und die Verwendung dynamischer oder statischer Handelsobergrenzen, die zur Einstellung des Handels oder zur Ablehnung von Aufträgen führen.

c)

Komplexität des Handelsplatzes im Hinblick auf:

i)

die am Handelsplatz gehandelten Kategorien von Finanzinstrumenten;

ii)

die am Handelsplatz verfügbaren Handelsmodelle einschließlich gleichzeitig eingesetzter unterschiedlicher Handelsmodelle, beispielsweise Auktionen, fortlaufende Auktionen und Hybridsysteme;

iii)

die Anwendung von Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzanforderungen in Kombination mit den verwendeten Handelsmodellen;

iv)

die Vielfalt der am Handelsplatz eingesetzten Handelssysteme und der Umfang, in dem der Handelsplatz seine Handelssysteme nach eigenem Ermessen einrichten, anpassen, testen und überprüfen kann;

v)

die Struktur des Handelsplatzes im Hinblick auf Eigentumsverhältnisse und Unternehmensführung sowie seine organisatorischen, operativen, technischen, physischen und geografischen Gegebenheiten;

vi)

die Orte, an die der Handelsplatz angebunden ist und an denen seine Technologie installiert ist;

vii)

die Vielfalt der physischen Handelsinfrastruktur des Handelsplatzes;

viii)

der Umfang der Auslagerungen des Handelsplatzes, insbesondere die etwaige Auslagerung operativer Funktionen;

ix)

die Häufigkeit von Änderungen der Handelsmodelle, der IT-Systeme und der Zusammensetzung der Mitglieder des Handelsplatzes.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/566 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für das Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Verträgen und Geschäften zur Verhinderung marktstörender Handelsbedingungen (siehe Seite 84 dieses Amtsblatts).