ANHANG
Parameter, die bei der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Selbstbeurteilung der Handelsplätze zu berücksichtigen sind
a) |
Art des Handelsplatzes im Hinblick auf:
|
b) |
Größe des Handelsplatzes im Hinblick auf seine potenziellen Auswirkungen auf das faire und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, ermittelt anhand mindestens der folgenden Faktoren:
|
c) |
Komplexität des Handelsplatzes im Hinblick auf:
|
(1) Delegierte Verordnung (EU) 2017/566 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für das Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Verträgen und Geschäften zur Verhinderung marktstörender Handelsbedingungen (siehe Seite 84 dieses Amtsblatts).