Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/622 DER KOMMISSION

vom 15. April 2021

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf einheitliche Meldebögen, Anweisungen und Methoden für die Meldung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 45j Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Den Abwicklungsbehörden wurde die Aufgabe übertragen, Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („minimum requirements for own funds and eligible liabilities“, im Folgenden „MREL“) gemäß den Anforderungen und Verfahren der Artikel 45 bis 45i der Richtlinie 2014/59/EU festzulegen. Um die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) bei der Förderung der Konvergenz hinsichtlich der Festlegung der MREL in der Union zu unterstützen, sind die Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 45j der genannten Richtlinie verpflichtet, die EBA in Abstimmung mit den zuständigen Behörden über die von ihnen festgelegte MREL zu unterrichten.

(2)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/308 der Kommission (2) sind die Formate und Dokumentvorlagen festgelegt, die die Abwicklungsbehörden verwenden müssen, um Informationen über ihre Entscheidungen zur Festlegung der MREL an die EBA zu übermitteln. Seit der Annahme dieser Durchführungsverordnung wurden die in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität und insbesondere die Merkmale und Methoden zur Festlegung der MREL von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen durch die Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geändert und weiter präzisiert.

(3)

Um die Überwachung der Entscheidungen über die MREL durch die EBA zu erleichtern und eine aussagekräftige Bewertung der Konvergenz bei der Festlegung der MREL in der Union sicherzustellen, sollten die Formate und Dokumentvorlagen, die für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen über die MREL durch Abwicklungsbehörden an die EBA festgelegt wurden, angepasst werden, um den Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU Rechnung zu tragen, insbesondere in Bezug auf die Nachrangigkeitsebenen der MREL und die MREL, die auf Unternehmen angewendet wird, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind.

(4)

In Bezug auf Gruppen, die der MREL auf konsolidierter Basis unterliegen, muss geklärt werden, welche Abwicklungsbehörde die Informationen über die MREL an die EBA übermitteln sollte. Daher sollten die für die Tochterunternehmen von Gruppen zuständigen Abwicklungsbehörden in Abstimmung mit den zuständigen Behörden die EBA über die MREL unterrichten, die für jedes Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich festgelegt wurde. Diese Informationen sollten die MREL enthalten, die auf der Grundlage einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, sofern es sich um eine andere Behörde als die erstgenannte Behörde handelt, und der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde auf individueller Basis festgelegt wurde. Liegt keine gemeinsame Entscheidung vor, sollten diese Informationen auch Entscheidungen zur Festlegung der MREL enthalten, die von der Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens gegebenenfalls im Einklang mit der Entscheidung getroffen wurden, die von der EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) getroffen werden kann.

(5)

Um bei MREL-Entscheidungen konvergente Praktiken zu fördern und die Rolle der EBA bei der Überwachung zu stärken, sollten die Meldezeiträume und Einreichungsfristen für Informationen, die die Abwicklungsbehörden im Rahmen der vollständigen und vereinfachten Meldung an die EBA übermitteln, aufeinander abgestimmt werden.

(6)

Um die Datenqualität zu verbessern und die Vergleichbarkeit sicherzustellen, sollten die Datenelemente in den Meldebögen wie bei aufsichtlichen Meldungen üblich dem einheitlichen Datenpunktmodell entsprechen. Das einheitliche Datenpunktmodell sollte aus einer strukturellen Darstellung der Datenelemente bestehen, alle maßgeblichen Geschäftskonzepte für eine einheitliche Meldung von MREL-Entscheidungen erfassen und alle maßgeblichen Spezifikationen enthalten, die für die weitere Entwicklung einheitlicher IT-Lösungen für die Meldung erforderlich sind. Aus diesem Grund sollte das Format für den Datenaustausch im Meldesystem der EBA (EUCLID) festgelegt werden.

(7)

Um die Qualität, Konsistenz und Genauigkeit der gemeldeten Datenelemente sicherzustellen, sollten gemeinsame Validierungsregeln für die Datenelemente gelten.

(8)

Angesichts des Umfangs der erforderlichen Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/308 ist es aus Gründen der Klarheit, Transparenz und Rechtssicherheit angezeigt, diese Durchführungsverordnung aufzuheben und durch eine neue Durchführungsverordnung zu ersetzen.

(9)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde.

(10)

Die EBA hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der dieser Verordnung zugrunde liegt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen möglichen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt,

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/308 der Kommission vom 1. März 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Formate, Dokumentvorlagen und Definitionen für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen durch Abwicklungsbehörden für die Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L 60 vom 2.3.2018, S. 7).

(3)  Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).