Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 5 - Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen

Artikel 5

Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen

(1)   Die Abwicklungsbehörden übermitteln die in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen in dem Format für den Datenaustausch und im Einklang mit den technischen Spezifikationen und Darstellungen des Meldesystems der EBA (EUCLID).

(2)   Bei der Übermittlung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen beachten die Abwicklungsbehörden die Datenpunktdefinitionen des Datenpunktmodells und die in Anhang III festgelegten Validierungsregeln sowie die folgenden Spezifikationen:

a)

Nicht erforderliche oder nicht zutreffende Informationen werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen;

b)

Zahlenwerte werden wie folgt übermittelt:

i)

Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, gemeldet;

ii)

Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, gemeldet;

iii)

Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet;

c)

Institute, Versicherungsunternehmen und juristische Personen werden durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) festgestellt, sofern vorhanden.