Artikel 5
Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen
(1) Die Abwicklungsbehörden übermitteln die in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen in dem Format für den Datenaustausch und im Einklang mit den technischen Spezifikationen und Darstellungen des Meldesystems der EBA (EUCLID).
(2) Bei der Übermittlung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen beachten die Abwicklungsbehörden die Datenpunktdefinitionen des Datenpunktmodells und die in Anhang III festgelegten Validierungsregeln sowie die folgenden Spezifikationen:
a) |
Nicht erforderliche oder nicht zutreffende Informationen werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen; |
b) |
Zahlenwerte werden wie folgt übermittelt:
|
c) |
Institute, Versicherungsunternehmen und juristische Personen werden durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) festgestellt, sofern vorhanden. |