Aktualisiert 22/12/2024
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ANHANG III - Einheitliches Datenpunktmodell und Validierungsregeln

ANHANG III

Einheitliches Datenpunktmodell und Validierungsregeln

TEIL 1

Einheitliches Datenpunktmodell

Alle in den Anhängen I und II aufgeführten Datenelemente werden in ein einheitliches Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Abwicklungsbehörden bildet.

Das einheitliche Datenpunktmodell muss folgende Kriterien erfüllen:

a)

es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in den Anhängen I und II aufgeführten Datenelemente;

b)

es erfasst alle in den Anhängen I und II aufgeführten Geschäftskonzepte;

c)

es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Achsen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden;

d)

es enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen;

e)

es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Finanzkonzepts ermöglichen;

f)

es enthält alle maßgeblichen technischen Spezifikationen, die für die Entwicklung von IT-Lösungen für Meldungen erforderlich sind, die einheitliche Abwicklungsmeldungen gewährleisten.

TEIL 2

Validierungsregeln

Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Datenelemente gelten Validierungsregeln, die die Qualität und Kohärenz der Daten sicherstellen.

Die Validierungsregeln müssen folgende Kriterien erfüllen:

a)

sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest;

b)

sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet;

c)

sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten;

d)

sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten;

e)

sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.