ANHANG III
Einheitliches Datenpunktmodell und Validierungsregeln
TEIL 1
Einheitliches Datenpunktmodell
Alle in den Anhängen I und II aufgeführten Datenelemente werden in ein einheitliches Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Abwicklungsbehörden bildet.
Das einheitliche Datenpunktmodell muss folgende Kriterien erfüllen:
a) |
es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in den Anhängen I und II aufgeführten Datenelemente; |
b) |
es erfasst alle in den Anhängen I und II aufgeführten Geschäftskonzepte; |
c) |
es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Achsen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden; |
d) |
es enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen; |
e) |
es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Finanzkonzepts ermöglichen; |
f) |
es enthält alle maßgeblichen technischen Spezifikationen, die für die Entwicklung von IT-Lösungen für Meldungen erforderlich sind, die einheitliche Abwicklungsmeldungen gewährleisten. |
TEIL 2
Validierungsregeln
Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Datenelemente gelten Validierungsregeln, die die Qualität und Kohärenz der Daten sicherstellen.
Die Validierungsregeln müssen folgende Kriterien erfüllen:
a) |
sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest; |
b) |
sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet; |
c) |
sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten; |
d) |
sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten; |
e) |
sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden. |