Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Vereinfachte Meldepflicht für Institute, für die eine Ausnahme gewährt wurde, und für Institute, deren Rekapitalisierungsbetrag mit null festgelegt ist

Artikel 2

Vereinfachte Meldepflicht für Institute, für die eine Ausnahme gewährt wurde, und für Institute, deren Rekapitalisierungsbetrag mit null festgelegt ist

(1)   Die Abwicklungsbehörden übermitteln der EBA in Bezug auf Institute, die gemäß Artikel 45f Absatz 3, Artikel 45f Absatz 4 oder Artikel 45g der Richtlinie 2014/59/EU von der Anwendung der MREL ausgenommen sind, nur die in Anhang I Spalten 0010 bis 0100 und 0270 dieser Verordnung genannten Informationen.

(2)   Die Abwicklungsbehörden übermitteln der EBA in Bezug auf Institute, deren Rekapitalisierungsbetrag gemäß Artikel 45c Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU mit null festgelegt ist und bei denen keine Anpassungen am Verlustabsorptionsbetrag gemäß dem genannten Absatz vorgenommen werden, nur die in Anhang I Spalten 0010 bis 0080 und 0270 dieser Verordnung genannten Informationen.