Artikel 4 - Meldezeiträume und Einreichungsfristen
Artikel 4
Meldezeiträume und Einreichungsfristen
Die Abwicklungsbehörden übermitteln bis zum 31. Mai eines jeden Jahres die in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen für die ab dem 1. Mai des betreffenden Jahres geltende MREL.