ANHANG II
ANWEISUNGEN ZUR MELDUNG VON MREL-ENTSCHEIDUNGEN
TEIL I
ALLGEMEINE ANWEISUNGEN
1. |
Dieser Anhang umfasst die Anweisungen für die Meldung der von den Abwicklungsbehörden festgelegten Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) gemäß Artikel 45j der Richtlinie 2014/59/EU. |
2. |
Jede Abwicklungsbehörde unterrichtet die EBA in Abstimmung mit den zuständigen Behörden über die MREL, die für jedes Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich festgelegt wurde. Die für Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt in Bezug auf Abwicklungsgruppen die maßgeblichen Informationen für das Unionsmutterunternehmen auf konsolidierter Basis. Jede Abwicklungsbehörde übermittelt die Informationen über die MREL, die in Bezug auf Abwicklungsgruppen und Tochterunternehmen festgelegt wurde. |
3. |
Der einheitliche Abwicklungsausschuss meldet in Bezug auf Gruppen, die in der Bankenunion niedergelassen sind oder Tochterunternehmen haben, Entscheidungen, die im Zusammenhang mit sämtlichen in seine Zuständigkeit fallenden Unternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) getroffen wurden. |
4. |
Wenn die zugrunde liegenden Daten auf eine andere Währung als Euro lauten, verwenden die Behörden die Euro-Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank (https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_exchange_rates/html/index.de.html) zum Zeitpunkt der MREL-Entscheidung und geben die Beträge in Euro an. |
5. |
Wurde ein Institut von der MREL befreit, wird dies in Spalte 0090 angegeben, und die Abwicklungsbehörde kann sich für eine vereinfachte Meldung entscheiden, bei der nur die Informationen in den Spalten 0010 bis 0100 angegeben werden. Wurde für ein Institut ein Rekapitalisierungsbetrag mit null festgelegt und wurde der Verlustabsorptionsbetrag nicht angepasst, kann sich die Abwicklungsbehörde für eine vereinfachte Meldung entscheiden und nur die Informationen in den Spalten 0010 bis 0080 angeben. |
1. Anwendungsbereich der Mitteilung
6. |
Institute (einschließlich Wertpapierfirmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/59/EU) und Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU, die Artikel 45 Absatz 1 dieser Richtlinie unterliegen, mit Ausnahme von Hypothekenkreditinstituten, die durch gedeckte Schuldverschreibungen finanziert werden und die gemäß Artikel 45a der Richtlinie 2014/59/EU von der MREL ausgenommen sind. |
2. Konsolidierungskreis
7. |
Die zugrunde liegenden Daten werden auf individueller Basis für jedes Unternehmen in jedem Mitgliedstaat oder auf einer der folgenden Ebenen gemeldet:
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3. Frist für die Einreichung
8. |
Die Abwicklungsbehörden übermitteln die Informationen für die zum 1. Mai eines jeden Jahres geltende MREL bis zum 31. Mai des betreffenden Jahres. |
TEIL II
ANWEISUNGEN ZUM MELDEBOGEN
4. M 20.00 — Meldung von MREL-Entscheidungen
4.1. Anweisungen zu bestimmten Spalten
Spalte |
Rechtsgrundlagen und Anweisungen |
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0010 |
UNTERNEHMENSCODE Code des Unternehmens, für das die MREL-Entscheidung getroffen wurde. Im Fall von Instituten entspricht der Code dem 20-stelligen alphanumerischen Code der Rechtsträgerkennung (LEI). Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung dieses Codes um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher Code vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System. Der Code muss mit dem Code übereinstimmen, der für dasselbe Institut gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission (2) gemeldet wurde. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. Dieser Code ist die eindeutige Kennung für jede Spalte für das betreffende Unternehmen. |
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0020 |
ART DES CODES Die Meldebehörde legt die Art des in Spalte 0010 angegebenen Codes als „LEI-Code“ oder „Nicht-LEI-Code“ fest. Die Art des Codes ist stets anzugeben. |
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0030 |
CODE DER ABWICKLUNGSEINHEIT Code der Abwicklungseinheit, zu der das Unternehmen gehört. Dieser Code muss derselbe wie in Spalte 0010 sein, wenn es sich bei der gemeldeten Entscheidung um eine Gruppenentscheidung handelt. Im Fall von Instituten entspricht der Code dem 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung dieses Codes um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher Code vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System. Der Code muss mit dem Code übereinstimmen, der für dasselbe Institut gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 gemeldet wurde. |
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0040 |
ART DES CODES Die Meldebehörde legt die Art des in Spalte 0030 angegebenen Codes als „LEI-Code“ oder „Nicht-LEI-Code“ fest. Die Art des Codes ist stets anzugeben. |
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0050 |
KONSOLIDIERUNGSKREIS Die Meldebehörden melden die MREL auf Ebene eines der folgenden Konsolidierungskreise:
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0060 |
ART DES INSTITUTS Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
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0070 |
INTERN ODER EXTERN Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
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0080 |
VEREINFACHTE MELDUNG Die Meldebehörden geben an, ob eine vereinfachte Meldung für Institute, deren Rekapitalisierungsbetrag mit null festgelegt ist und bei denen keine Anpassung des Verlustabsorptionsbetrags vorgenommen wurde, angewendet wird:
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0090 |
AUSNAHME Die Meldebehörden geben an, ob die Ausnahme auf der Grundlage der folgenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU gewährt wurde oder ob keine Ausnahme gewährt wurde:
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0100 |
GRUND FÜR DIE AUSNAHME Wenn in Spalte 0090 eine andere Möglichkeit als „Nein“ angegeben wurde, geben die Meldebehörden den Grund für die Ausnahme an. |
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0110–0150 |
ABWICKLUNGSSTRATEGIE UND -INSTRUMENTE |
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0110 |
ABWICKLUNGSSTRATEGIE Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
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0120 |
HAUPTABWICKLUNGSINSTRUMENT (BEVORZUGTE STRATEGIE) Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
Wenn in Spalte 0110 „Liquidation“ angegeben wurde, ist in Spalte 0120 „nicht zutreffend“ anzugeben. |
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00130 |
ZWEITES ABWICKLUNGSINSTRUMENT (BEVORZUGTE STRATEGIE) Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
Wenn in Spalte 0110 „Liquidation“ angegeben wurde oder wenn keine alternative Strategie festgelegt wurde, ist in dieser Spalte „nicht zutreffend“ anzugeben. |
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0140 |
HAUPTABWICKLUNGSINSTRUMENT (ALTERNATIVE STRATEGIE) Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben (sofern zutreffend):
Wenn in Spalte 0110 „Liquidation“ angegeben wurde, ist in dieser Spalte „nicht zutreffend“ anzugeben. |
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0150 |
ZWEITES ABWICKLUNGSINSTRUMENT (ALTERNATIVE STRATEGIE) Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
Wenn in Spalte 0110 „Liquidation“ angegeben wurde oder wenn keine alternative Strategie festgelegt wurde, ist in dieser Spalte „nicht zutreffend“ anzugeben. |
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0160–0190 |
ZUSÄTZLICHE EIGENMITTELANFORDERUNG UND KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG Die Informationen über die zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die als Vorgaben für die Kalibrierung der MREL verwendet werden, müssen auf den neuesten verfügbaren Eigenmittelanforderungen basieren, die zum Zeitpunkt der Kalibrierung der MREL von der zuständigen Behörde übermittelt wurden. |
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0160 |
STICHTAG Das Datum, an dem die zuständige Behörde die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen und die kombinierte Kapitalpufferanforderung an das Institut übermittelt hat. |
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0170 |
ANFORDERUNG IN PROZENT DES GESAMTRISIKOBETRAGS (TREA) Zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, die zur Kalibrierung der MREL verwendet wird oder gemäß den technischen Regulierungsstandards geschätzt wird, die nach Artikel 45c Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU angenommen wurden. |
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0180 |
KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG Kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß Artikel 128 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU. Der gemeldete Betrag muss dem Betrag der Eigenmittel entsprechen, die zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderungen erforderlich sind, oder gemäß den technischen Regulierungsstandards geschätzt werden, die nach Artikel 45c Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU angenommen wurden. |
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0190 |
DAVON: ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER Artikel 128 Nummer 2, Artikel 130 und Artikel 135 bis 140 der Richtlinie 2013/36/EU. Der gemeldete Betrag muss dem Betrag der Eigenmittel entsprechen, die zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung erforderlich sind, die zur Kalibrierung der MREL verwendet wird. |
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0200–0260 |
BILANZDATEN ZUM KALIBRIEREN DER MREL |
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0200 |
STICHTAG Stichtag der in den Spalten 0210 bis 0260 angegebenen Daten. |
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0210–0230 |
VOR DER ABWICKLUNG Bilanzdaten zum Kalibrieren der MREL vor der Abwicklung. |
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0240–0260 |
NACH DER ABWICKLUNG Bilanzdaten zum Kalibrieren der MREL nach der Abwicklung. |
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0210 , 0240 |
TREA Gesamtrisikobetrag gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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0220, 0250 |
GESAMTVERBINDLICHKEITEN UND EIGENMITTEL (TLOF) Summe aller Verbindlichkeiten und Eigenmittel des meldenden Unternehmens. Für die Derivate ist der zu verwendende Wert die Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung aufsichtlicher Saldierungsregeln. Dieser Posten entspricht den in Anhang I Meldebogen Z 02.00 Zeile 0600 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 angegebenen Informationen. |
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0230, 0260 |
GESAMTRISIKOPOSITIONSMESSGRÖßE (TEM) Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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0270–0380 |
MREL-ENTSCHEIDUNG |
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0270 |
DATUM DER ENTSCHEIDUNG Datum, an dem die Abwicklungsbehörde über die MREL entschieden oder eine Entscheidung über eine Ausnahmeregelung getroffen hat. |
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0280 |
DATUM DER EINHALTUNG Datum, ab dem das Institut die MREL oder die Entscheidung über eine Ausnahmeregelung einhält. |
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0290 |
ANFORDERUNG IN PROZENT DES TREA Die Meldebehörden melden die MREL, ausgedrückt in Prozent des TREA, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird. |
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0300 |
DAVON: KANN MIT GARANTIEN ERFÜLLT WERDEN Der Teil der in Spalte 0290 angegebenen Anforderung, die mit Genehmigung der zuständigen Abwicklungsbehörde durch eine von der Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU bereitgestellten Garantie erfüllt werden kann, ausgedrückt in Prozent des TREA, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird. |
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0310 |
ANFORDERUNG IN PROZENT DER TEM Die MREL des Unternehmens, ausgedrückt in Prozent der TEM, die gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird. |
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0320 |
DAVON: KANN MIT GARANTIEN ERFÜLLT WERDEN Der Teil der in Spalte 0310 angegebenen Anforderung, die mit Genehmigung der zuständigen Abwicklungsbehörde durch eine von der Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU bereitgestellten Garantie erfüllt werden kann, ausgedrückt in Prozent der TEM, die gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird. |
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0330–0340 |
GESAMTNACHRANGIGKEIT IN PROZENT DES TREA Die Meldebehörden melden die Nachrangigkeitsanforderungen in Prozent des TREA (100 % für die interne MREL). |
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0350–0360 |
GESAMTNACHRANGIGKEIT IN PROZENT DER TEM Die Meldebehörden melden die Nachrangigkeitsanforderungen in Prozent der TEM (100 % für die interne MREL). |
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0330, 0350 |
ZWINGENDE NACHRANGIGKEITSANFORDERUNG Die Meldebehörden melden die Nachrangigkeitsanforderungen gemäß Artikel 45c Absätze 5 und 6 sowie Artikel 45d Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, einschließlich der Auswirkungen infolge der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU. |
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0340, 0360 |
NACHRANGIGKEITSANFORDERUNG NACH ERMESSEN Die Meldebehörden melden die Nachrangigkeitsanforderungen gemäß Artikel 45b Absätze 5 oder 7 der Richtlinie 2014/59/EU. |
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0370 |
ANERKENNUNG VORRANGIGER VERBINDLICHKEITEN Die Meldebehörden melden in Bezug auf G-SRI den Anteil der Verbindlichkeiten, die als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gelten dürfen, bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens 3,5 % des gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten TREA. |
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0380 |
DE-MINIMIS-ANERKENNUNG Die Meldebehörden melden in Bezug auf G-SRI den Anteil der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die im Insolvenzfall gleichrangig oder nachrangig zu den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sein können. |
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0390–0480 |
ANPASSUNGEN |
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0390–0400 |
ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES VERLUSTABSORPTIONSBETRAGS IN PROZENT DES TREA UND DER TEM Anpassungen des Verlustabsorptionsbetrags gemäß Artikel 45c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt in Prozent des TREA und der TEM. |
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0410–0460 |
ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES REKAPITALISIERUNGSBETRAGS IN PROZENT DES TREA Anpassungen des Rekapitalisierungsbetrags gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt in Prozent des TREA. |
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0410–0420 |
ANPASSUNGEN DER ZUSÄTZLICHEN EIGENMITTELANFORDERUNG Anpassungen der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 5 Buchstabe b oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU. |
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0430–0440 |
ANPASSUNGEN IN BEZUG AUF MARKTVERTRAUENSPUFFER Anpassungen gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 6 oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU. |
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0450–0460 |
ANPASSUNGEN AUFGRUND EINER BILANZÄNDERUNG NACH DER ABWICKLUNG Anpassungen gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 5 Buchstabe a oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU. |
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0470–0480 |
ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES REKAPITALISIERUNGSBETRAGS IN PROZENT DER TEM Anpassungen des Rekapitalisierungsbetrags aufgrund von Bilanzänderungen nach der Abwicklung gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt in Prozent des Gesamtforderungsbetrags. |
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0410 , 0430, 0450, 0470 |
AUFWÄRTS |
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0420, 0440, 0460, 0480 |
ABWÄRTS |
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0490–0540 |
ÜBERGANGSZEITRAUM Die Meldebehörden geben Zwischenziele an, die sie für die Jahre nach dem Meldedatum möglicherweise festgelegt haben. Das Ziel muss sowohl in Prozent des TREA als auch in Prozent der TEM ausgedrückt werden. |
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0490, 0520 |
HÖHE DER MREL Die Meldebehörden geben den Gesamtbetrag der MREL an, den die Institute zum Zwischendatum zu erfüllen haben. |
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0500, 0530 |
NACHRANGIGKEIT Die Meldebehörden geben den Gesamtbetrag der Nachrangigkeit an, den die Institute zum Zwischendatum zu erfüllen haben. |
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0510 , 0540 |
ANWENDUNGSDATUM Die Meldebehörden geben die Übergangsfristen auf dem Weg zur Einhaltung der MREL an. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission (ABl. L 277 vom 7.11.2018, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(4) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).