Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 3 - Meldebehörde und für Gruppen zu meldende Informationen

Artikel 3

Meldebehörde und für Gruppen zu meldende Informationen

Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen werden in Bezug auf Gruppen, die der MREL auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 45e, Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 45f Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, von den folgenden Behörden wie folgt übermittelt:

a)

Die für die Gruppenabwicklung jeweils zuständige Behörde unterrichtet die EBA in Abstimmung mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Aufsichtsbehörde über die für das Unionsmutterunternehmen auf konsolidierter Basis festgelegte MREL.

b)

Die Abwicklungsbehörden, die die Entscheidungen zur Festlegung der MREL treffen, unterrichten die EBA in Abstimmung mit der zuständigen Behörde über die auf die Tochterunternehmen der Gruppe in ihrem Zuständigkeitsbereich auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe und gegebenenfalls auf individueller Basis geltende MREL.