Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - An die EBA zu übermittelnde Informationen

Artikel 1

An die EBA zu übermittelnde Informationen

Die Abwicklungsbehörden übermitteln der EBA in Abstimmung mit den zuständigen Behörden die in den Meldebögen in den Anhängen I und II dieser Verordnung genannten Informationen über die Festlegung der MREL gemäß den Artikeln 45 bis 45h und Artikel 45m der Richtlinie 2014/59/EU.