Artikel 8
Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts von Derivateverbindlichkeiten und der vorzeitigen Kündigung
1. Der Bewerter bestimmt den Wert von Derivateverbindlichkeiten zum folgenden Zeitpunkt:
a) |
am Tag und zur Uhrzeit des Abschlusses der Ersatzgeschäfte, wenn der Bewerter den Betrag der vorzeitigen Kündigung zu den Preisen der Ersatzgeschäfte gemäß Artikel 6 Absatz 1 bestimmt; |
b) |
am Tag und zur Uhrzeit der Bestimmung des Betrags der vorzeitigen Kündigung durch die ZGP, wenn der Bewerter den Betrag der vorzeitigen Kündigung im Einklang mit den ZGP-Ausfallverfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 bestimmt; |
c) |
in allen anderen Fällen am Close-Out-Datum oder, wenn dies nicht wirtschaftlich angemessen wäre, am Datum und zur Uhrzeit, zu denen ein Marktpreis für den zugrunde liegenden Vermögenswert verfügbar ist. |
2. Der Bewerter kann im Rahmen einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU den Wert der Verbindlichkeiten, die sich aus Derivaten ergeben, zu einem früheren Zeitpunkt als dem gemäß Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt bestimmen. Eine solche frühzeitige Bestimmung beruht auf Schätzungen gemäß den in Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 2 bis Absatz 5 beschriebenen Grundsätzen und den zum Zeitpunkt der Bestimmung verfügbaren Daten.
3. Wenn der Bewerter eine frühzeitige Bestimmung gemäß Absatz 2 vornimmt, kann die Abwicklungsbehörde vom Bewerter jederzeit eine Aktualisierung der vorläufigen Bewertung verlangen, um entsprechende beobachtbare Marktentwicklungen oder Belege über wirtschaftlich angemessene Ersatzgeschäfte, die zum gemäß Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen wurden, zu berücksichtigen. Diese Entwicklungen oder Belege werden, sofern sie am gemäß Artikel 3 Absatz 2 angegebenen Datum und zu der entsprechenden Uhrzeit verfügbar sind, bei der endgültigen Ex-post-Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 10 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigt.
4. Wenn der Bewerter eine frühzeitige Bewertung gemäß Absatz 2 in Bezug auf Derivatekontrakte zwischen einem in Abwicklung befindlichen Institut, das als Clearingmitglied auftritt, und einer ZGP vornimmt, hat der Bewerter von der ZGP vorgelegte Schätzungen der erwarteten Close-Out-Kosten hinreichend zu berücksichtigen.
Wenn die ZGP bis zur gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 gesetzten Frist eine Bewertung des Betrags der vorzeitigen Kündigung im Einklang mit den ZGP-Ausfallverfahren vornimmt, wird diese Bewertung bei der endgültigen Ex-post-Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 10 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigt.