Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 8 - Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts von Derivateverbindlichkeiten und der vorzeitigen Kündigung

Artikel 8

Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts von Derivateverbindlichkeiten und der vorzeitigen Kündigung

1.   Der Bewerter bestimmt den Wert von Derivateverbindlichkeiten zum folgenden Zeitpunkt:

a)

am Tag und zur Uhrzeit des Abschlusses der Ersatzgeschäfte, wenn der Bewerter den Betrag der vorzeitigen Kündigung zu den Preisen der Ersatzgeschäfte gemäß Artikel 6 Absatz 1 bestimmt;

b)

am Tag und zur Uhrzeit der Bestimmung des Betrags der vorzeitigen Kündigung durch die ZGP, wenn der Bewerter den Betrag der vorzeitigen Kündigung im Einklang mit den ZGP-Ausfallverfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 bestimmt;

c)

in allen anderen Fällen am Close-Out-Datum oder, wenn dies nicht wirtschaftlich angemessen wäre, am Datum und zur Uhrzeit, zu denen ein Marktpreis für den zugrunde liegenden Vermögenswert verfügbar ist.

2.   Der Bewerter kann im Rahmen einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU den Wert der Verbindlichkeiten, die sich aus Derivaten ergeben, zu einem früheren Zeitpunkt als dem gemäß Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt bestimmen. Eine solche frühzeitige Bestimmung beruht auf Schätzungen gemäß den in Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 2 bis Absatz 5 beschriebenen Grundsätzen und den zum Zeitpunkt der Bestimmung verfügbaren Daten.

3.   Wenn der Bewerter eine frühzeitige Bestimmung gemäß Absatz 2 vornimmt, kann die Abwicklungsbehörde vom Bewerter jederzeit eine Aktualisierung der vorläufigen Bewertung verlangen, um entsprechende beobachtbare Marktentwicklungen oder Belege über wirtschaftlich angemessene Ersatzgeschäfte, die zum gemäß Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen wurden, zu berücksichtigen. Diese Entwicklungen oder Belege werden, sofern sie am gemäß Artikel 3 Absatz 2 angegebenen Datum und zu der entsprechenden Uhrzeit verfügbar sind, bei der endgültigen Ex-post-Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 10 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigt.

4.   Wenn der Bewerter eine frühzeitige Bewertung gemäß Absatz 2 in Bezug auf Derivatekontrakte zwischen einem in Abwicklung befindlichen Institut, das als Clearingmitglied auftritt, und einer ZGP vornimmt, hat der Bewerter von der ZGP vorgelegte Schätzungen der erwarteten Close-Out-Kosten hinreichend zu berücksichtigen.

Wenn die ZGP bis zur gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 gesetzten Frist eine Bewertung des Betrags der vorzeitigen Kündigung im Einklang mit den ZGP-Ausfallverfahren vornimmt, wird diese Bewertung bei der endgültigen Ex-post-Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 10 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigt.