Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

(1)

Saldierungssatz“ eine Gruppe von Kontrakten, die Gegenstand einer Saldierungsvereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 98 der Richtlinie 2014/59/EU sind;

(2)

Bewerter“ den unabhängigen Experten, der für die Durchführung der Bewertung gemäß den Anforderungen und Kriterien von Teil Vier der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 der Kommission (5) benannt wird, oder die Abwicklungsbehörde, wenn die Bewertung gemäß Artikel 36 Absätze 2 und 9 der Richtlinie 2014/59/EU durchgeführt wird;

(3)

zentrale Gegenpartei“ oder „ZGP“ eine ZGP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, wenn diese entweder

a)

in der EU ansässig ist und in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 14 bis 21 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen wurde, oder

b)

in einem Drittland ansässig ist und in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurde;

(4)

Clearingmitglied“ ein Clearingmitglied im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

(5)

Close-Out-Datum“ das Datum und die Uhrzeit des Close-Out, die in der Mitteilung der Abwicklungsbehörde über die Close-Out-Entscheidung angegeben sind;

(6)

Ersatzgeschäft“ eine Transaktion, die am oder nach dem Close-Out-Datum eines Derivatekontrakts eingegangen wird, um auf Grundlage der Netto-Risikoposition eine gekündigte Sicherung oder entsprechende Handelsposition zu den gleichen ökonomischen Bedingungen wiederherzustellen, die für die Transaktion galten, die Close-Out-Gegenstand war;

(7)

wirtschaftlich angemessenes Ersatzgeschäft“ ein Ersatzgeschäft, das auf der Grundlage der Netto-Risikoposition zu Bedingungen eingegangen wird, die im Einklang mit der gängigen Marktpraxis stehen, und bei dem angemessene Bemühungen um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis unternommen werden.


(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (ABl. L 184 vom 8.7.2016, S. 1).