Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 4 - Funktion der Saldierungsvereinbarung

Artikel 4

Funktion der Saldierungsvereinbarung

Für Kontrakte, die einer Saldierungsvereinbarung unterliegen, bestimmt der Bewerter im Einklang mit den Artikeln 2, 5, 6 und 7 einen einzigen Betrag, den das in Abwicklung befindliche Institut infolge des Close-Out aller Derivatekontrakte des Saldierungssatzes gemäß den Bestimmungen der Saldierungsvereinbarung rechtlich erhalten darf oder rechtlich verpflichtet ist, zu zahlen.