Artikel 4
Funktion der Saldierungsvereinbarung
Für Kontrakte, die einer Saldierungsvereinbarung unterliegen, bestimmt der Bewerter im Einklang mit den Artikeln 2, 5, 6 und 7 einen einzigen Betrag, den das in Abwicklung befindliche Institut infolge des Close-Out aller Derivatekontrakte des Saldierungssatzes gemäß den Bestimmungen der Saldierungsvereinbarung rechtlich erhalten darf oder rechtlich verpflichtet ist, zu zahlen.