Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 7 - Bewertung von geclearten Derivatekontrakten zwischen einem in Abwicklung befindlichen Institut und einer ZGP

Artikel 7

Bewertung von geclearten Derivatekontrakten zwischen einem in Abwicklung befindlichen Institut und einer ZGP

1.   Der Bewerter bestimmt den Wert von Verbindlichkeiten, die sich aus Derivatekontrakten zwischen einem in Abwicklung befindlichen Institut, das als Clearingmitglied auftritt, und einer ZGP ergeben, auf der Grundlage des in Artikel 5 dargelegten Bewertungsgrundsatzes. Der Betrag der vorzeitigen Kündigung wird von der ZGP innerhalb der in Absatz 5 genannten Frist gemäß den ZGP-Ausfallverfahren bestimmt, nachdem die von dem in Abwicklung befindlichen Institut geleistete Sicherung, einschließlich des Ersteinschusses, Nachschusses und Beiträgen des in Abwicklung befindlichen Instituts zum Ausfallfonds der ZGP, abgezogen wurde.

2.   Die Abwicklungsbehörde teilt der ZGP und der zuständigen Behörde der ZGP ihre Close-Out-Entscheidung für die Derivatekontrakte gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2014/59/EU mit. Die Close-Out-Entscheidung tritt entweder mit sofortiger Wirkung oder zu dem in der Mitteilung angegebenen Datum und der dort genannten Uhrzeit in Kraft.

3.   Die Abwicklungsbehörde gibt der ZGP die Anweisung, ihre Bewertung des Betrags der vorzeitigen Kündigung für alle Derivatekontrakte im Rahmen des jeweiligen Saldierungssatzes im Einklang mit dem ZGP-Ausfallverfahren bereitzustellen.

4.   Die ZGP stellt der Abwicklungsbehörde die Unterlagen des ZGP-Ausfallverfahrens bereit und berichtet über die eingeleiteten Schritte des Ausfallmanagements.

5.   Die Abwicklungsbehörde setzt in Abstimmung mit der ZGP und der zuständigen Behörde der ZGP die Frist fest, bis zu der die ZGP die Bewertung des Betrags der vorzeitigen Kündigung bereitzustellen hat. Die Abwicklungsbehörde, die ZGP und die zuständige Behörde der ZGP berücksichtigen zu diesem Zweck Folgendes:

a)

das Ausfallverfahren, das gemäß den Governance-Regeln der ZGP im Einklang mit Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegt wurde;

b)

die Abwicklungsfrist.

6.   Die Abwicklungsbehörde kann die nach Absatz 5 genannte Frist in Abstimmung mit der ZGP und der zuständigen Behörde der ZGP ändern.

7.   Abweichend von Absatz 1 kann die Abwicklungsbehörde in einem der folgenden Fälle beschließen, nach Konsultation der zuständigen Behörde der ZGP die in Artikel 6 festgelegte Methode anzuwenden:

a)

die ZGP stellt die Bewertung des Betrags der vorzeitigen Kündigung nicht innerhalb der von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 5 gesetzten Frist bereit, oder

b)

die Bewertung des Betrags der vorzeitigen Kündigung der ZGP steht nicht im Einklang mit den ZGP-Ausfallverfahren gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 648/2012.