Artikel 2
Vergleich der Wertvernichtung im Falle eines Close-Out mit dem Bail-in-Potenzial von Derivatekontrakten
1. Für die Zwecke von Artikel 49 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU vergleicht die Abwicklungsbehörde Folgendes:
a) |
den Betrag der Verluste, die bei einem Bail-in auf die Derivatekontrakte abgewälzt würden, errechnet durch Multiplikation
mit |
b) |
der Wertvernichtung auf der Grundlage der Bewertung des Betrags der Kosten, der Aufwendungen und des sonstigen Wertverfalls, der infolge des Close-Out der Derivatekontrakte voraussichtlich entsteht und als Summe der folgenden Elemente berechnet wird:
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2. Der Vergleich gemäß Absatz 1 wird vor der Close-Out-Entscheidung im Rahmen der Bewertung für Entscheidungen über Abwicklungsmaßnahmen vorgenommen, die nach Artikel 36 der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich sind. Sobald ein delegierter Rechtsakt, den die Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 15 dieser Richtlinie angenommen hat, in Kraft tritt, sind bei dem Vergleich die in diesem delegierten Rechtsakt dargelegten Anforderungen zu befolgen.