Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 3 - Mitteilung der Close-Out-Entscheidung

Artikel 3

Mitteilung der Close-Out-Entscheidung

1.   Vor Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse im Zusammenhang mit aus Derivatekontrakten herrührenden Verbindlichkeiten teilt die Abwicklungsbehörde den Gegenparteien von Kontrakten gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2014/59/EU die Entscheidung über das Close-Out dieser Kontrakte mit.

2.   Die Close-Out-Entscheidung tritt je nach Angabe in der Mitteilung mit sofortiger Wirkung oder zu einem späteren Close-Out-Datum und einer späteren Close-Out-Uhrzeit in Kraft.

3.   In der Entscheidung gemäß Absatz 1 gibt die Abwicklungsbehörde unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c ein Datum und eine Uhrzeit an, bis zu dem bzw. der die Gegenparteien zum Zweck der Bestimmung des Close-Out-Betrags gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Abwicklungsbehörde Belege über wirtschaftlich angemessene Ersatzgeschäfte vorlegen können. Die Gegenpartei legt der Abwicklungsbehörde zudem eine Zusammenfassung aller wirtschaftlich angemessenen Ersatzgeschäfte vor.

4.   Die Abwicklungsbehörde kann das Datum und die Uhrzeit, bis zu dem bzw. der die Gegenparteien Belege über wirtschaftlich angemessene Ersatzgeschäfte vorlegen können, ändern, wenn diese Änderung im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c steht.

Jede Entscheidung zur Änderung des Datums und der Uhrzeit, bis zu dem bzw. der die Gegenparteien Belege über wirtschaftlich angemessene Ersatzgeschäfte vorlegen können, wird der Gegenpartei dieser Kontrakte mitgeteilt.

5.   In der Entscheidung gemäß Absatz 1 kann die Abwicklungsbehörde die Kriterien angeben, die sie bei der Bewertung, ob Ersatzgeschäfte wirtschaftlich angemessen sind, anzuwenden beabsichtigt.

6.   Dieser Artikel gilt nicht für das Close-Out und die Bewertung von zentral geclearten Derivatekontrakten zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut, das als Clearingmitglied auftritt, und einer ZGP.