Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 5 - Bewertungsgrundsatz für den Betrag der vorzeitigen Kündigung

Artikel 5

Bewertungsgrundsatz für den Betrag der vorzeitigen Kündigung

1.   Der Bewerter bestimmt den Wert der Verbindlichkeiten aus Derivatekontrakten als Betrag der vorzeitigen Kündigung, der als Summe der folgenden Beträge berechnet wird:

a)

unbezahlte Beträge, Sicherungen oder andere Beträge, die das in Abwicklung befindliche Institut der Gegenpartei schuldet, abzüglich der unbezahlten Beträge, Sicherungen und anderen Beträge, welche die Gegenpartei dem in Abwicklung befindlichen Institut am Close-Out-Datum schuldet;

b)

ein Close-Out-Betrag, der den Betrag der Verluste oder Kosten von Gegenparteien der Derivate oder von ihnen realisierte Gewinne umfasst, wobei der ökonomische Gegenwert der Kontrakte und Optionsrechte der Parteien in materieller Hinsicht für die gekündigten Kontrakte ersetzt wird oder sie diesen erhalten.

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 bezeichnet „unbezahlte Beträge“ in Bezug auf glattgestellte Derivatekontrakte die Summe von Folgendem:

a)

Beträgen, die zum oder vor dem Close-Out-Datum zahlbar geworden sind und zu diesem Datum noch nicht bezahlt wurden;

b)

einem Betrag, der dem üblichen Marktpreis des Vermögenswerts entspricht, der für jede Verbindlichkeit der Derivatekontrakte zu liefern war, die zum oder vor dem Close-Out-Datum durch Andienung zu erfüllen war und bis zum Close-Out-Datum nicht erfüllt wurde;

c)

Beträge in Bezug auf Zinsen oder Entschädigungen, die im Zeitraum ab dem Datum, zu dem die jeweilige Zahlungs- oder Leistungsverpflichtungen fällig wurden, bis zum Close-Out-Datum aufgelaufen sind.