Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 6 - Bestimmung des Close-Out-Betrags

Artikel 6

Bestimmung des Close-Out-Betrags

1.   Wenn eine Gegenpartei innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Frist Belege für wirtschaftlich angemessene Ersatzgeschäfte vorgelegt hat, bestimmt der Bewerter den Close-Out-Betrag zu den Preisen dieser Ersatzgeschäfte.

2.   Wenn eine Gegenpartei innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Frist keine Belege über Ersatzgeschäfte vorgelegt hat oder der Bewerter zu dem Schluss kommt, dass die mitgeteilten Ersatzgeschäfte nicht zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen abgeschlossen wurden oder wenn Artikel 7 Absatz 7 oder Artikel 8 Absatz 2 Anwendung finden, bestimmt der Bewerter den Close-Out-Betrag auf der folgenden Grundlage:

a)

mittlere Tagesschluss-Marktpreise gemäß den normalen Prozessen des in Abwicklung befindlichen Instituts zu dem gemäß Artikel 8 bestimmten Datum;

b)

Mitte-Geld-Spanne oder Mitte-Brief-Spanne, je nach Richtung der saldierten Risikoposition;

c)

Anpassungen der Preise und Spannen gemäß den Buchstaben a und b, falls diese notwendig sind, um die Liquidität des Markts für die zugrunde liegenden Risiken oder Instrumente und die Größe der Position im Verhältnis zur Markttiefe sowie das mögliche Modellrisiko widerzuspiegeln.

3.   Im Hinblick auf gruppeninterne Verbindlichkeiten kann der Bewerter den Wert zu mittleren Tagesschluss-Marktpreisen gemäß Absatz 2 Buchstabe a ungeachtet Absatz 2 Buchstaben b und c festlegen, wenn die Abwicklungsstrategie eine erneute Sicherung der gekündigten Transaktionen durch eine andere gruppeninterne Derivatetransaktion oder Transaktionsgruppen beinhalten würde.

4.   Zur Bestimmung eines Werts des Close-Out-Betrags gemäß Absatz 2 berücksichtigt der Bewerter eine komplette Bandbreite an verfügbaren und zuverlässigen Datenquellen und kann sich dabei auf beobachtbare Marktdaten oder von Bewertungsmodellen zur Schätzung von Werten generierte theoretische Preise stützen, einschließlich folgender Datenquellen:

a)

von Dritten bereitgestellte Daten wie beobachtbare Marktdaten oder Daten zu Bewertungsparametern und Quotierungen von Market-Makern oder für zentral geclearte Kontrakte von ZGP bezogene Werte oder Schätzungen;

b)

bei standardisierten Produkten von den eigenen Systemen des Bewerters generierte Werte;

c)

innerhalb des in Abwicklung befindlichen Instituts verfügbare Daten wie interne Modelle und Bewertungen, einschließlich unabhängiger Preisüberprüfungen gemäß Artikel 105 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

d)

von Gegenparteien bereitgestellte Daten außer Belegen für Ersatzgeschäfte, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 mitgeteilt werden, einschließlich Daten in Bezug auf aktuelle oder vergangene Bewertungsstreitigkeiten im Zusammenhang mit vergleichbaren oder ähnlichen Transaktionen und Quotierungen;

e)

sonstige sachdienliche Daten.

5.   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b kann die Abwicklungsbehörde dem in Abwicklung befindlichen Institut die Anweisung geben, bis zum gemäß Artikel 8 bestimmten Referenzzeitpunkt eine aktualisierte unabhängige Preisüberprüfung anhand von am Close-Out-Datum verfügbaren Tagesschluss-Informationen durchzuführen.

6.   Dieser Artikel gilt nicht für die Bestimmung eines Close-Out-Betrags für geclearte Derivatekontrakte zwischen einem in Abwicklung befindlichen Institut und einer ZGP, außer unter den in Artikel 7 Absatz 7 dargelegten außergewöhnlichen Umständen.


(6)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).