Artikel 50
Ermittlung der Mitglieder und potenziellen Beobachter von Abwicklungskollegien und Erstellung einer Übersicht
(1) Für die Zwecke der Ermittlung der Mitglieder und potenziellen Beobachter des Abwicklungskollegiums erstellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Übersicht über die Unternehmen der Gruppe im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 (8) der Kommission und gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission (9) von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde erstellten Übersicht über diese Gruppe.
(2) Nach erfolgter Erstellung der Übersicht gemäß Absatz 1 übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Abwicklungskollegium die Liste der Mitglieder und potenziellen Beobachter.
(3) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde überprüft und aktualisiert die Übersicht über die Unternehmen der Gruppe und die Liste der Mitglieder und potenziellen Beobachter mindestens einmal jährlich. Sie überprüft und aktualisiert die Übersicht und die Liste der Mitglieder und potenziellen Beobachter zudem nach jeder wesentlichen Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur oder der Geschäftstätigkeit der Gruppe.
(4) Bei der Entscheidung über die Einrichtung eines Abwicklungskollegiums gemäß Artikel 88 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU prüft die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ferner, ob andere Gruppen oder Kollegien gemäß dieser Verordnung tätig sind.
(8) Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 2).
(9) Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Festsetzung der praktischen Arbeitsweise der Aufsichtskollegien gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 21).