Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 52 - Kommunikation mit dem Unionsmutterunternehmen

Artikel 52

Kommunikation mit dem Unionsmutterunternehmen

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gewährleistet im Interesse einer wirksamen und effizienten Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums eine regelmäßige Interaktion und Zusammenarbeit mit dem Unionsmutterunternehmen.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet das Unionsmutterunternehmen über die Einrichtung des Abwicklungskollegiums, übermittelt ihm eine Liste der Mitglieder und Beobachter und teilt ihm jede Änderung der Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums mit.