Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 60 - Krisensituationen

Artikel 60

Krisensituationen

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt operative Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums in Krisensituationen, insbesondere für Systemkrisen, die die Existenzfähigkeit der Unternehmen der Gruppe gefährden können, und aktualisiert diese regelmäßig.

(2)   Die operativen Verfahren nach Absatz 1 umfassen mindestens die folgenden Aspekte:

a)

zu verwendende sichere Kommunikationskanäle;

b)

auszutauschende Informationen;

c)

zuständige Kontaktpersonen;

d)

die von den jeweiligen Mitgliedern des Kollegiums anzuwendenden Kommunikationsverfahren.