Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 57 - Informationsaustausch

Artikel 57

Informationsaustausch

(1)   Vorbehaltlich der Artikel 90 und 98 der Richtlinie 2014/59/EU stellen die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die Mitglieder des Kollegiums sicher, dass sie einander alle wesentlichen und relevanten Informationen übermitteln, unabhängig davon, ob sie diese von einem Unternehmen der Gruppe, einer zuständigen Behörde, einer Abwicklungsbehörde, einer anderen benannten Behörde oder einer sonstigen Quelle erhalten haben.

(2)   Diese Informationen müssen zweckdienlich und sachlich richtig sein und rechtzeitig übermittelt werden, um es den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums zu ermöglichen, ihre Aufgaben sowohl im Normalfall als auch in Krisensituationen effizient, wirksam und vollumfänglich wahrzunehmen.

(3)   Im Hinblick auf die wirksame und effiziente Koordinierung zwischen dem Aufsichts- und dem Abwicklungskollegium übermitteln die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die konsolidierende Aufsichtsbehörde einander sämtliche Informationen, die erforderlich sind, damit die Kollegien ihre Aufgaben gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 88 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen können.

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt alle Informationen, die sie nach den Absätzen 1 und 2 erhält, den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums.

(5)   Ist das Kollegium in verschiedene nachgeordnete Strukturen untergliedert, informiert die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alle Mitglieder des Kollegiums umfassend und rechtzeitig über das in diesen Kollegiumsstrukturen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.

(6)   Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, können gewöhnliche Kommunikationskanäle verwendet werden, wobei insbesondere zur Übermittlung vertraulicher Informationen sicheren Kommunikationskanälen der Vorzug zu geben ist. Für öffentlich zugängliche Informationen reicht es aus, dass die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Zugang zu diesen Informationen angibt.

(7)   Falls das Abwicklungskollegium über eine sichere Website verfügt, ist diese Website als hauptsächlicher Kommunikationskanal zu verwenden.

(8)   Die Artikel 50 bis 76 der vorliegenden Verordnung berühren nicht die Informationsbeschaffungsbefugnisse der zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörden.