Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 51 - Abwicklungsbehörden von Drittländern als Beobachter im Abwicklungskollegium

Artikel 51

Abwicklungsbehörden von Drittländern als Beobachter im Abwicklungskollegium

(1)   Nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens einer Abwicklungsbehörde eines Drittlandes gemäß Artikel 88 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU teilt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Abwicklungskollegium dieses Ersuchen mit.

(2)   Der Mitteilung werden folgende Unterlagen beigefügt:

a)

die Stellungnahme der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde über die Gleichwertigkeit der für den Beobachter-Kandidaten geltenden Regeln in Bezug auf die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis unter Berücksichtigung von Buchstabe b;

b)

die Bedingungen für die Teilnahme des Beobachters im Abwicklungskollegium, die in die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen schriftlichen Modalitäten und Verfahren aufzunehmen sind;

c)

falls der Kandidat eine für eine Zweigstelle zuständige Abwicklungsbehörde eines Drittlands ist, die Einschätzung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde hinsichtlich der Bedeutung der betreffenden Zweigstelle;

d)

die Festlegung einer Frist, nach deren Ablauf von der Zustimmung ausgegangen wird, wobei bis zum Ablauf der Frist jedes Mitglied des Abwicklungskollegiums im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, das anderer Auffassung ist, seine ausführlich begründeten Einwände gegen die Einschätzung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde gemäß Buchstabe a vorbringen kann.

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde trägt vor Treffen einer endgültigen Entscheidung jedem erhobenen Einwand Rechnung. Sie kann zu diesem Zweck die ausführlichen Standpunkte der Mitglieder des Kollegiums gemäß Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU einholen und der Mehrheitsmeinung Rechnung tragen.

(4)   Beschließt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, die Abwicklungsbehörde des Drittlands einzuladen, übermittelt sie dem Beobachter-Kandidaten eine entsprechende Einladung. Der Einladung werden die in den schriftlichen Vereinbarungen festgelegten Bedingungen für die Teilnahme als Beobachter beigefügt. Der Kandidat, der die Einladung erhält, gilt nach Annahme der Einladung, die mit der Annahme der Bedingungen für die Teilnahme gleichbedeutend ist, als Beobachter.

(5)   Nach der Annahme übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Abwicklungskollegium eine Aktualisierung des Überblicks gemäß Artikel 50.