Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 59 - Koordinierung der externen Kommunikation

Artikel 59

Koordinierung der externen Kommunikation

(1)   Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums koordinieren ihre externe Kommunikation im Zusammenhang mit Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten.

(2)   Für die Zwecke der Koordinierung der externen Kommunikation einigen sich die Mitglieder des Abwicklungskollegiums zumindest in folgenden Aspekten auf eine einheitliche Linie:

a)

Aufteilung der Zuständigkeiten für die Koordinierung der externen Kommunikation im Fall einer Unternehmensfortführung, in einer Situation, in der ein Institut oder eine Gruppe als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend angesehen wird, und im Fall einer Abwicklung;

b)

Festlegung des Umfangs der offenzulegenden Informationen im Rahmen von Gruppenabwicklungsstrategien;

c)

Koordinierung der öffentlichen Erklärungen in Fällen, in denen ein Institut oder eine Gruppe als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend angesehen wird;

d)

Koordinierung öffentlicher Erklärungen im Zusammenhang mit den getroffenen Abwicklungsmaßnahmen, darunter auch die Veröffentlichung von Anordnungen oder Instrumenten zur Durchführung der Abwicklungsmaßnahmen oder Bekanntmachungen, in denen die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahmen zusammengefasst werden.