Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 56 - Praktische Aspekte der Sitzungen und Tätigkeiten des Kollegiums

Artikel 56

Praktische Aspekte der Sitzungen und Tätigkeiten des Kollegiums

(1)   Die Abwicklungskollegien berufen mindestens eine Präsenzsitzung pro Jahr ein. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann mit Zustimmung aller Mitglieder des Kollegiums und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gruppe eine andere Häufigkeit für Präsenzsitzungen des Abwicklungskollegiums festlegen.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde veranlasst regelmäßig andere Tätigkeiten des Kollegiums, insbesondere wenn ein Austausch zwischen den Mitgliedern des Kollegiums erforderlich ist.

(3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde bereitet die Tagesordnungen und die Ziele der geplanten Sitzungen und anderen Aktivitäten vor und übermittelt diese den Mitgliedern des Kollegiums.

(4)   Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums stellen sicher, dass ihre an diesen Sitzungen und anderen Tätigkeiten teilnehmenden Vertreter im Hinblick auf die Ziele der jeweiligen Sitzung oder Tätigkeit des Abwicklungskollegiums geeignet sind und dass sie so umfassend wie möglich ermächtigt sind, im Namen ihrer Behörden rechtsverbindlich zu handeln, wenn bei diesen Sitzungen oder anderen Tätigkeiten Entscheidungen zu treffen sind.

(5)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass maßgebliche Dokumente mit ausreichendem Vorlauf vor der betreffenden Sitzung oder Tätigkeit des Abwicklungskollegiums verteilt werden.

(6)   Ergebnisse und Entscheidungen im Rahmen der Sitzungen oder anderen Tätigkeiten des Kollegiums werden schriftlich festgehalten und den Mitgliedern des Kollegiums innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt.