Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 53 - Erstellung und Aktualisierung von Kontaktlisten

Artikel 53

Erstellung und Aktualisierung von Kontaktlisten

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erhebt die Kontaktdaten der von jedem Mitglied und Beobachter für die Zwecke der Wahrnehmung von Aufgaben des Abwicklungskollegiums benannten Personen und leitet diese an die Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums weiter.

Die Kontaktdaten sollten Angaben enthalten, die im Notfall, und insbesondere zum Zweck der Entscheidung über die Notwendigkeit, ein Gruppenabwicklungskonzept auszuarbeiten und sich darauf zu einigen, auch eine Kontaktaufnahme außerhalb der üblichen Arbeitszeiten ermöglichen.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass sie von allen Mitgliedern und Beobachtern des Kollegiums die Kontaktdaten der zuständigen Ansprechpartner erhält und über einschlägige Änderungen unverzüglich informiert wird.