Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 49 - Bekanntmachung

Artikel 49

Bekanntmachung

(1)   Die von der Abwicklungsbehörde zu veröffentlichende Bekanntmachung gemäß Artikel 83 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU umfasst folgende Angaben:

a)

Name, Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes und, soweit verfügbar, Unternehmenskennung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU;

b)

sofern relevant, Name und Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes des unmittelbaren Mutterunternehmens und des Mutterunternehmens an der Spitze des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU;

c)

eine Liste der Namen anderer Unternehmen der Gruppe und verwandter Wirtschaftszweige, auf die sich Abwicklungsmaßnahmen auswirken, und soweit möglich auch Informationen über in Drittländern ansässige Zweigstellen;

d)

eine Zusammenfassung der getroffenen einschlägigen Abwicklungsmaßnahmen, die Daten, ab denen die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden, und insbesondere ihre Auswirkungen auf Kleinanleger, einschließlich:

i)

Informationen über den Zugang zu Einlagen gemäß der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, die das von der Abwicklungsmaßnahme betroffene Institut hält;

ii)

Informationen über den Zugang zu anderen Vermögenswerten oder Geldern im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2014/59/EU, die das von der Abwicklungsmaßnahme betroffene Institut hält;

iii)

gegebenenfalls Informationen über Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus Verträgen, die gemäß Artikel 69 der Richtlinie 2014/59/EU ausgesetzt werden können, mit Angabe von Beginn und Ende des Aussetzungszeitraums;

iv)

gegebenenfalls Informationen über abgesicherte Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU vorbehaltlich der Beschränkung von Sicherungsrechten mit Angabe von Beginn und Ende des Beschränkungszeitraums gemäß Artikel 70 der Richtlinie 2014/59/EU;

v)

gegebenenfalls Informationen über von der vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten betroffenen Vertragsparteien mit Angabe von Beginn und Ende des Aussetzungszeitraums gemäß Artikel 71 der Richtlinie 2014/59/EU;

a)

die Bestätigung des üblichen Ablaufverfahrens für vertragliche Verpflichtungen, einschließlich Auszahlungsplänen, die keiner Aussetzung nach den Artikeln 69, 70 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen;

b)

die Kontaktstelle innerhalb des Instituts, bei der Kunden und Gläubiger weitere Informationen und Aktualisierungen über das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU und über seine Tätigkeiten einholen können.

(2)   Die Bekanntmachung wird nach Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme so bald wie praktisch möglich veröffentlicht.