Artikel 49
Bekanntmachung
(1) Die von der Abwicklungsbehörde zu veröffentlichende Bekanntmachung gemäß Artikel 83 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU umfasst folgende Angaben:
a) |
Name, Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes und, soweit verfügbar, Unternehmenskennung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU; |
b) |
sofern relevant, Name und Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes des unmittelbaren Mutterunternehmens und des Mutterunternehmens an der Spitze des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU; |
c) |
eine Liste der Namen anderer Unternehmen der Gruppe und verwandter Wirtschaftszweige, auf die sich Abwicklungsmaßnahmen auswirken, und soweit möglich auch Informationen über in Drittländern ansässige Zweigstellen; |
d) |
eine Zusammenfassung der getroffenen einschlägigen Abwicklungsmaßnahmen, die Daten, ab denen die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden, und insbesondere ihre Auswirkungen auf Kleinanleger, einschließlich:
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a) |
die Bestätigung des üblichen Ablaufverfahrens für vertragliche Verpflichtungen, einschließlich Auszahlungsplänen, die keiner Aussetzung nach den Artikeln 69, 70 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen; |
b) |
die Kontaktstelle innerhalb des Instituts, bei der Kunden und Gläubiger weitere Informationen und Aktualisierungen über das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU und über seine Tätigkeiten einholen können. |
(2) Die Bekanntmachung wird nach Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme so bald wie praktisch möglich veröffentlicht.