Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 45 - Allgemeine Mitteilungspflichten

Artikel 45

Allgemeine Mitteilungspflichten

(1)   Mitteilungen gemäß Artikel 81 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 83 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU erfolgen schriftlich mittels angemessener, sicherer elektronischer Mittel.

(2)   Die in Artikel 81 Absätze 1, 2 und 3 und in Artikel 83 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten zuständigen Behörden geben die Kontaktdaten für die Übermittlung von Mitteilungen bekannt und machen diese öffentlich verfügbar.

(3)   Vor Übermittlung einer Mitteilung kann der Absender mit den in Artikel 81 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten zuständigen Behörden mündlich Kontakt aufnehmen, um diese über die Übermittlung einer Mitteilung zu unterrichten.

(4)   Für die Zwecke der Mitteilungen gemäß Artikel 81 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, h und j und Artikel 83 Absatz 2 Buchstaben a, b, f und h der Richtlinie 2014/59/EU verwenden zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden die bei der Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde übliche Sprache.

(5)   Die in Artikel 81 Absätze 1, 2 und 3 und in Artikel 83 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten zuständigen Behörden bestätigen dem Absender den Eingang der Mitteilung mit Angabe von Datum und Uhrzeit laut Aufzeichnung des Empfängers und der Kontaktdaten der mit der Mitteilung befassten Personen.