Artikel 44
Inhalt der in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU verlangten vertraglichen Bestimmung
Die vertragliche Bestimmung einer einschlägigen Vereinbarung umfasst Folgendes:
(1) |
die Kenntnisnahme und Akzeptanz durch die Gegenpartei eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, dass die Verbindlichkeit Gegenstand der Wahrnehmung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen durch eine Abwicklungsbehörde sein kann; |
(2) |
eine Beschreibung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse jeder Abwicklungsbehörde gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 der Richtlinie 2014/59/EU oder gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), insbesondere der Befugnisse gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e, f, g und j der Richtlinie 2014/59/EU; |
(3) |
die Kenntnisnahme und Akzeptanz durch die Gegenpartei eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, dass
|
(4) |
die Kenntnisnahme und Akzeptanz durch die Gegenpartei eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, dass die vertragliche Bestimmung bezüglich der darin enthaltenen Bestimmungen über den Ausschluss sonstiger Abkommen, Vereinbarungen oder Absprachen zwischen den Gegenparteien im Zusammenhang mit dem Gegenstand der einschlägigen Vereinbarung erschöpfend ist. |
(7) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).