Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 44 - Inhalt der in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU verlangten vertraglichen Bestimmung

Artikel 44

Inhalt der in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU verlangten vertraglichen Bestimmung

Die vertragliche Bestimmung einer einschlägigen Vereinbarung umfasst Folgendes:

(1)

die Kenntnisnahme und Akzeptanz durch die Gegenpartei eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, dass die Verbindlichkeit Gegenstand der Wahrnehmung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen durch eine Abwicklungsbehörde sein kann;

(2)

eine Beschreibung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse jeder Abwicklungsbehörde gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 der Richtlinie 2014/59/EU oder gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), insbesondere der Befugnisse gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e, f, g und j der Richtlinie 2014/59/EU;

(3)

die Kenntnisnahme und Akzeptanz durch die Gegenpartei eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, dass

a)

sie an die Wirkung der Anwendung der Befugnisse gemäß Buchstabe b gebunden ist, auch im Hinblick auf

i)

jede gemäß der einschlägigen Vereinbarung bezüglich der Verbindlichkeit eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU vorgenommene Herabsetzung des Nennwerts oder ausstehenden Restbetrags, einschließlich angefallener, nicht gezahlter Zinsen;

ii)

die Umwandlung dieser Verbindlichkeit in Stammanteile oder andere Eigentumstitel;

b)

die Bestimmungen der einschlägigen Vereinbarung erforderlichenfalls geändert werden können, um der Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch eine Abwicklungsbehörde Wirkung zu verleihen, und dass solche Abweichungen für die Gegenpartei eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU bindend sind;

c)

Stammanteile oder andere Eigentumstitel infolge der Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse an die Gegenpartei eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU ausgegeben oder dieser übertragen werden können;

(4)

die Kenntnisnahme und Akzeptanz durch die Gegenpartei eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, dass die vertragliche Bestimmung bezüglich der darin enthaltenen Bestimmungen über den Ausschluss sonstiger Abkommen, Vereinbarungen oder Absprachen zwischen den Gegenparteien im Zusammenhang mit dem Gegenstand der einschlägigen Vereinbarung erschöpfend ist.


(7)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).