Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 42 - Begriffsbestimmungen

Artikel 42

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke von Kapitel V Abschnitt I bezeichnet der Ausdruck

(1)

wesentliche Änderung“ in Bezug auf eine einschlägige Vereinbarung im Sinne von Absatz 2, dem vor dem Datum der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 der Richtlinie 2014/59/EU beigetreten wurde, jede Änderung, einschließlich automatischer Änderungen, die nach diesem Datum vorgenommen wird und sich auf die materiellen Rechte und Pflichten einer Partei einer einschlägigen Vereinbarung auswirkt; unter Änderungen, die sich auf die materiellen Rechte und Pflichten einer Partei einer einschlägigen Vereinbarung auswirken, fallen auch Änderungen der Kontaktdaten eines Unterzeichners oder Empfängers der Zustellung von Schriftstücken, typografische Änderungen zur Berichtigung redaktioneller Fehler oder automatische Anpassungen der Zinssätze;

(2)

einschlägige Vereinbarung“ jede Vereinbarung, einschließlich der Bestimmungen eines Kapitalinstruments, durch die Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU geschaffen werden.