Artikel 41
Wesentliche gemeinsame oder widersprüchliche Interessen
(1) Der unabhängige Bewerter darf weder tatsächliche noch mögliche wesentliche gemeinsame oder widersprüchliche Interessen mit einer einschlägigen Behörde oder dem einschlägigen Unternehmen haben.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gilt ein tatsächliches oder potenzielles Interesse als wesentlich, wenn es nach Einschätzung der bestellenden Behörde oder einer anderen Behörde, die im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigt ist, das Urteil des unabhängigen Bewerters bei der Durchführung der Bewertung beeinflussen könnte oder eine solche Einflussnahme nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 sind gemeinsame oder widersprüchliche Interessen mit mindestens folgenden Parteien relevant:
a) |
der Geschäftsleitung und Mitgliedern des Leitungsorgans des einschlägigen Unternehmens; |
b) |
juristischen oder natürlichen Personen, die das einschlägige Unternehmen kontrollieren oder eine qualifizierte Beteiligung daran halten; |
c) |
Gläubigern, die nach Einschätzung der bestellenden Behörde oder einer anderen Behörde, die im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigt ist, ausgehend von den Informationen, die der bestellenden Behörde oder einer anderen Behörde, die im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigt ist, vorliegen, große Gläubiger sind; |
d) |
jedem Unternehmen der Gruppe. |
(4) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten zumindest folgende Elemente als relevant:
a) |
die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich der früheren Erbringung von Dienstleistungen durch den unabhängigen Bewerter an das einschlägige Unternehmen und die in Absatz 3 genannten Personen, insbesondere die Verbindung zwischen diesen Dienstleistungen und für die Bewertung relevanten Elementen; |
b) |
persönliche und finanzielle Beziehungen zwischen dem unabhängigen Bewerter und dem einschlägigen Unternehmen und den in Absatz 3 genannten Personen; |
c) |
Investitionen oder andere wesentliche finanzielle Interessen des unabhängigen Bewerters; |
d) |
im Falle juristischer Personen, jede strukturelle Trennung oder andere Vorkehrungen, die getroffen werden, um eine Gefährdung der Unabhängigkeit beispielsweise durch Selbstprüfung, Eigeninteresse, Interessenvertretung, Vertrautheit, Vertrauen oder Einschüchterung, zu verhindern, einschließlich Regelungen zur Unterscheidung zwischen Bediensteten, die an der Bewertung beteiligt sein könnten, und anderen Bediensteten. |
(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 wird davon ausgegangen, dass eine Person tatsächliche wesentliche gemeinsame oder widersprüchliche Interessen mit dem einschlägigen Unternehmen hat, wenn der unabhängige Bewerter im Jahr vor dem Datum der Prüfung seiner Eignung als unabhängiger Bewerter eine Abschlussprüfung des einschlägigen Unternehmens gemäß der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) durchgeführt hat.
(6) Jede Person, die als unabhängiger Bewerter in Betracht gezogen oder als unabhängiger Bewerter benannt wird, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) |
Sie verfügt im Einklang mit den geltenden Verhaltenskodizes und beruflichen Verhaltensregeln über Strategien und Verfahren zur Ermittlung jeglicher tatsächlicher oder potenzieller Interessen, die als wesentliches Interesse im Sinne von Absatz 2 betrachtet werden können; |
b) |
sie benachrichtigt die bestellende Behörde oder jede andere in Absatz 2 genannte Behörde, die im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung der Aufgabe ermächtigt ist, unverzüglich über jedes tatsächliche oder potenzielle Interesse, das nach Einschätzung des unabhängigen Bewerters von der Behörde als wesentliches Interesse gemäß Absatz 2 betrachtet werden könnte; |
c) |
sie ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Mitarbeiter oder andere an der Durchführung der Bewertung Beteiligte kein wesentliches Interesse im Sinne von Absatz 2 haben. |
(6) Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1).