Artikel 37
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
(1) |
„bestellende Behörde“ die für die Auswahl und Bestellung des unabhängigen Bewerters für die Zwecke der Durchführung der Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 74 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU zuständige juristische oder natürliche Person; |
(2) |
„einschlägiges Unternehmen“ ein Institut oder Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, dessen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Artikel 36 oder 74 der Richtlinie 2014/59/EU zu bewerten sind; |
(3) |
„einschlägige Behörde“ die bestellende Behörde, die Abwicklungsbehörde oder die in Artikel 83 Absatz 2 Buchstaben a bis h der Richtlinie 2014/59/EU genannten Behörden und die erste in Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie 2014/59/EU genannte Behörde. |