Artikel 40
Strukturelle Trennung
(1) Der unabhängige Bewerter muss eine von einschlägigen Behörden, einschließlich der Abwicklungsbehörde, und dem einschlägigen Unternehmen getrennte Person sein.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten folgende Anforderungen:
a) |
Im Falle natürlicher Personen ist der unabhängige Bewerter weder Angestellter noch freier Mitarbeiter einer einschlägigen Behörde oder des einschlägigen Unternehmens; |
b) |
im Falle juristischer Personen ist der unabhängige Bewerter nicht Teil derselben Gruppe von Unternehmen wie eine einschlägige Behörde oder das einschlägige Unternehmen. |