Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 40 - Strukturelle Trennung

Artikel 40

Strukturelle Trennung

(1)   Der unabhängige Bewerter muss eine von einschlägigen Behörden, einschließlich der Abwicklungsbehörde, und dem einschlägigen Unternehmen getrennte Person sein.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 gelten folgende Anforderungen:

a)

Im Falle natürlicher Personen ist der unabhängige Bewerter weder Angestellter noch freier Mitarbeiter einer einschlägigen Behörde oder des einschlägigen Unternehmens;

b)

im Falle juristischer Personen ist der unabhängige Bewerter nicht Teil derselben Gruppe von Unternehmen wie eine einschlägige Behörde oder das einschlägige Unternehmen.