Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 40 - Delegierte Verordnung 2016/1075

Artikel 40

Strukturelle Trennung

(1)   Der unabhängige Bewerter muss eine von einschlägigen Behörden, einschließlich der Abwicklungsbehörde, und dem einschlägigen Unternehmen getrennte Person sein.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 gelten folgende Anforderungen:

a)

Im Falle natürlicher Personen ist der unabhängige Bewerter weder Angestellter noch freier Mitarbeiter einer einschlägigen Behörde oder des einschlägigen Unternehmens;

b)

im Falle juristischer Personen ist der unabhängige Bewerter nicht Teil derselben Gruppe von Unternehmen wie eine einschlägige Behörde oder das einschlägige Unternehmen.