Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 39 - Qualifikationen, Erfahrung, Fähigkeiten, Kenntnisse und Ressourcen

Artikel 39

Qualifikationen, Erfahrung, Fähigkeiten, Kenntnisse und Ressourcen

(1)   Der unabhängige Bewerter verfügt in allen Fragen, die von der bestellenden Behörde für relevant erachtet werden, über die erforderlichen Qualifikationen, Erfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnisse.

(2)   Der unabhängige Bewerter verfügt über personelle und technische Ressourcen, die die bestellende Behörde im Hinblick auf die Durchführung der Bewertung für angemessen betrachtet, oder hat Zugang zu solchen Ressourcen. Die Angemessenheit der Ressourcen wird unter Berücksichtigung der Art, Größe und Komplexität der vorzunehmenden Bewertung geprüft.

(3)   Der unabhängige Bewerter wird bei der Durchführung der Bewertung

a)

von einer einschlägigen Behörde oder dem einschlägigen Unternehmen Anweisungen oder Leitlinien weder anfordern noch entgegennehmen;

b)

von einer einschlägigen Behörde oder dem einschlägigen Unternehmen finanzielle oder andere Vorteile weder anfordern noch entgegennehmen.

(4)   Absatz 3 steht Folgendem nicht im Wege:

a)

der Bereitstellung von Anweisungen, Leitlinien, Räumlichkeiten, technischer Ausrüstung oder anderer Formen der Unterstützung, wenn dies nach Einschätzung der bestellenden Behörde oder einer anderen Behörde, die im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigt ist, für die Erreichung der Ziele der Bewertung erforderlich ist;

b)

der Zahlung einer der Durchführung der Bewertung angemessenen Vergütung und Aufwandsentschädigung an den unabhängigen Bewerter.