Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 38 - Elemente der Unabhängigkeit

Artikel 38

Elemente der Unabhängigkeit

Zum Bewerter können juristische oder natürliche Personen bestellt werden. Der Bewerter gilt als unabhängig von einschlägigen Behörden und dem einschlägigen Unternehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

(1)

Der Bewerter verfügt über die erforderlichen Qualifikationen, Erfahrungen, Fähigkeiten, Kenntnisse und Ressourcen und kann die Bewertung wirksam und ohne übermäßige Abhängigkeit von einer einschlägigen Behörde oder dem einschlägigen Unternehmen gemäß Artikel 39 vornehmen;

(2)

der Bewerter ist im Einklang mit Artikel 40 rechtlich von der einschlägigen Behörde und dem einschlägigen Unternehmen getrennt;

(3)

der Bewerter hat keine wesentlichen gemeinsamen oder widersprüchlichen Interessen im Sinne von Artikel 41.