Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 36 - Abwicklungsfähigkeit des unterstützenden Unternehmens

Artikel 36

Abwicklungsfähigkeit des unterstützenden Unternehmens

(1)   Es wird davon ausgegangen, dass die Gewährung der finanziellen Unterstützung die Abwicklungsfähigkeit des unterstützenden Unternehmens nicht untergräbt, wenn durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Umsetzung der im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsstrategie für das unterstützende Unternehmen auf der Grundlage der Bewertung nach den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2014/59/EU nicht in erheblichem Umfang beeinträchtigt werden.

Bei dieser Bewertung wird insbesondere berücksichtigt, welche Auswirkungen die Gewährung der finanziellen Unterstützung hat auf

a)

das Verlustabsorptionspotenzial innerhalb der Gruppe nach Erfüllung der Abwicklungsvoraussetzungen;

b)

die Verflechtung des unterstützenden Unternehmens mit dem empfangenden Unternehmen;

c)

das Ansteckungsrisiko innerhalb der Gruppe;

d)

die aufgrund der Gewährung der finanziellen Unterstützung erhöhte Komplexität der Gruppe;

e)

die Kapital- und Liquiditätslage des unterstützenden Unternehmens.

(2)   Wenn ein unterstützendes Unternehmen nicht in vollem Umfang über eine bevorzugte Abwicklungsstrategie informiert wird, nimmt es die Bewertung gemäß Absatz 1 auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen über den Abwicklungsplan vor.

(3)   Die zuständigen Behörden und die für das unterstützende Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden arbeiten bei der Ermittlung der Auswirkungen der gruppeninternen finanziellen Unterstützung auf die Abwicklungsfähigkeit des unterstützenden Unternehmens eng zusammen.