Artikel 35
Liquidität und Solvenz des unterstützenden Unternehmens
(1) Vorbehaltlich der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2014/59/EU genannten Voraussetzung wird davon ausgegangen, dass die Gewährung der finanziellen Unterstützung die Liquidität oder Solvenz des unterstützenden Unternehmens nicht gefährdet, wenn nach Gewährung der finanziellen Unterstützung
a) |
nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass die Vermögenswerte des unterstützenden Unternehmens zu jeder Zeit höher sind als seine Verbindlichkeiten; |
b) |
nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass das unterstützende Unternehmen folgende Bedingungen erfüllt:
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(2) Bei der Bewertung werden das Ausfallrisiko des empfangenden Unternehmens und der aus dem Ausfall des empfangenden Unternehmens resultierende Verlust des unterstützenden Unternehmens sowie mögliche nachteilige Entwicklungen berücksichtigt. Die Bewertung erfolgt im Einklang mit den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen an ein angemessenes Risikomanagement des unterstützenden Unternehmens.