Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 47 - Delegierte Verordnung 2016/1075

Artikel 47

Meldung der erhaltenen Mitteilung durch die zuständige Behörde an die Abwicklungsbehörde

Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 46 übermittelt die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde unverzüglich folgende Informationen:

(1)

eine Kopie der erhaltenen Mitteilung mit allen Angaben gemäß Artikel 46 Absatz 1;

(2)

gegebenenfalls die Einzelheiten von Krisenpräventionsmaßnahmen oder Maßnahmen im Sinne von Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, die die zuständige Behörde ergriffen hat oder dem Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU zu ergreifen vorschreibt;

(3)

jegliche zusätzliche Unterlagen, die von der zuständigen Behörde für notwendig erachtet werden, um der Abwicklungsbehörde eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen.