Artikel 47
Meldung der erhaltenen Mitteilung durch die zuständige Behörde an die Abwicklungsbehörde
Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 46 übermittelt die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde unverzüglich folgende Informationen:
(1) |
eine Kopie der erhaltenen Mitteilung mit allen Angaben gemäß Artikel 46 Absatz 1; |
(2) |
gegebenenfalls die Einzelheiten von Krisenpräventionsmaßnahmen oder Maßnahmen im Sinne von Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, die die zuständige Behörde ergriffen hat oder dem Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU zu ergreifen vorschreibt; |
(3) |
jegliche zusätzliche Unterlagen, die von der zuständigen Behörde für notwendig erachtet werden, um der Abwicklungsbehörde eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen. |