Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 47 - Meldung der erhaltenen Mitteilung durch die zuständige Behörde an die Abwicklungsbehörde

Artikel 47

Meldung der erhaltenen Mitteilung durch die zuständige Behörde an die Abwicklungsbehörde

Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 46 übermittelt die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde unverzüglich folgende Informationen:

(1)

eine Kopie der erhaltenen Mitteilung mit allen Angaben gemäß Artikel 46 Absatz 1;

(2)

gegebenenfalls die Einzelheiten von Krisenpräventionsmaßnahmen oder Maßnahmen im Sinne von Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, die die zuständige Behörde ergriffen hat oder dem Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU zu ergreifen vorschreibt;

(3)

jegliche zusätzliche Unterlagen, die von der zuständigen Behörde für notwendig erachtet werden, um der Abwicklungsbehörde eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen.