Artikel 48
Mitteilung der Bewertung, dass ein Institut die Bedingungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt
(1) Die Mitteilung einer zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde für die Zwecke von Artikel 81 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU umfasst folgende Angaben:
a) |
Name des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, auf das sich die Mitteilung bezieht; |
b) |
die Informationen gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a und b; |
c) |
eine Zusammenfassung der Bewertung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU. |
(2) Die Mitteilung erfolgt unverzüglich nach der Feststellung, dass die Bedingungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt sind.
(3) Die zuständige Behörde übermittelt der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle zusätzlichen Informationen, die die Abwicklungsbehörde zum Abschluss ihrer Bewertung gegebenenfalls verlangt.