Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 48 - Mitteilung der Bewertung, dass ein Institut die Bedingungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt

Artikel 48

Mitteilung der Bewertung, dass ein Institut die Bedingungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt

(1)   Die Mitteilung einer zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde für die Zwecke von Artikel 81 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU umfasst folgende Angaben:

a)

Name des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, auf das sich die Mitteilung bezieht;

b)

die Informationen gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a und b;

c)

eine Zusammenfassung der Bewertung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU.

(2)   Die Mitteilung erfolgt unverzüglich nach der Feststellung, dass die Bedingungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt sind.

(3)   Die zuständige Behörde übermittelt der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle zusätzlichen Informationen, die die Abwicklungsbehörde zum Abschluss ihrer Bewertung gegebenenfalls verlangt.