Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 46 - Mitteilung des Leitungsorgans an eine zuständige Behörde

Artikel 46

Mitteilung des Leitungsorgans an eine zuständige Behörde

(1)   Mitteilungen des Leitungsorgans eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU an eine zuständige Behörde umfassen folgende Angaben:

a)

Name, Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes und, soweit verfügbar, Unternehmenskennung des Instituts oder Unternehmens, das die Mitteilung übermittelt;

b)

sofern relevant, Name und Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes des unmittelbaren Mutterunternehmens und des Mutterunternehmens an der Spitze des Instituts oder des Unternehmens;

c)

einschlägige Informationen und Analysen, die das Leitungsorgan bei der Prüfung der Erfüllung der Bedingungen von Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigt hat;

d)

eine Kopie der schriftlichen Bestätigung des Leitungsorgans seiner Bewertung, dass das Institut oder Unternehmen ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend ist;

e)

jegliche zusätzlichen Informationen, die das Leitungsorgan für seine Bewertung für relevant hält.

(2)   Die Mitteilung an die zuständige Behörde gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU erfolgt unverzüglich nach der Entscheidung des Leitungsorgans, dass ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der genannten Richtlinie ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend ist.