Aktualisiert 21/01/2025
In Kraft

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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2022/2058

Artikel 6

Untergruppe der liquidesten Währungspaare

Die Währungspaare, die innerhalb der Risikofaktorgruppe „Fremdwährung“ in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Untergruppe der liquidesten Währungspaare zuzurechnen sind, sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt.