Artikel 6
Untergruppe der liquidesten Währungspaare
Die Währungspaare, die innerhalb der Risikofaktorgruppe „Fremdwährung“ in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Untergruppe der liquidesten Währungspaare zuzurechnen sind, sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt.