Aktualisiert 23/11/2024
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Artikel 2 - Spezifische Methodik für homogene Indexinstrumente

Artikel 2

Spezifische Methodik für homogene Indexinstrumente

(1)   Verwendet ein Institut in seinem Risikomessmodell als einzigen Risikofaktor eine Position in einem homogenen Indexinstrument, so kann es abweichend von Artikel 1 beschließen, diesen Risikofaktor nach der in Absatz 2 dargelegten Methodik zuzuordnen.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „homogener Index“ einen Index, der eine der folgenden Zusammensetzungen aufweist:

a)

Aktien oder weitere Indizes, deren sämtliche Komponenten Aktien sind;

b)

Schuldverschreibungen oder weitere Indizes, deren sämtliche Komponenten Schuldverschreibungen sind;

c)

Kreditausfallswaps oder weitere Indizes, deren sämtliche Komponenten Kreditausfallswaps sind;

d)

Warenpositionen oder weitere Indizes, deren sämtliche Komponenten Warenpositionen sind.

(2)   Wird wie in Absatz 1 dargelegt ein einziger Risikofaktor zur Modellierung eines homogenen Indexinstruments verwendet, so kann ein Institut den Liquiditätshorizont dieses Risikofaktors wie folgt bestimmen:

a)

Das Institut ordnet den Risikofaktor jener in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikofaktorgruppe zu, die der Zusammensetzung des homogenen Indexes entspricht;

b)

das Institut wendet die in Artikel 1 dargelegte allgemeine Methodik gesondert auf jede einzelne Komponente des homogenen Indexes an, um deren jeweilige Liquiditätshorizonte zu bestimmen;

c)

das Institut berechnet den gewichteten Durchschnitt der gemäß Buchstabe b ermittelten Liquiditätshorizonte auf der Grundlage des jeweiligen Gewichts der einzelnen Komponenten im Index;

d)

der Liquiditätshorizont des zur Modellierung des homogenen Indexinstruments verwendeten Risikofaktors entspricht dem kürzesten Liquiditätshorizont der den Indexkomponenten zugeordneten Untergruppen, der mindestens dem unter Buchstabe c genannten gewichteten Durchschnitt entspricht.

Für die Zwecke von Buchstabe a ist ein Risikofaktor eines homogenen Indexinstruments mit der in Absatz 1 Buchstaben b oder c genannten Zusammensetzung der Risikofaktorgruppe „Kreditspread“ zuzuordnen.