Artikel 1
Allgemeine Methodik
(1) Wenn die Institute Risikofaktoren den in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikofaktorgruppen zuordnen, wählen sie für jeden Risikofaktor die am besten geeignete Risikofaktorgruppe und tragen dabei der Art des durch den Risikofaktor erfassten Risikos sowie den im Rahmen des Risikomessmodells als Input für den Risikofaktor verwendeten Daten Rechnung.
Wenn die Institute Risikofaktoren den Risikofaktor-Untergruppen der in der Tabelle aufgeführten Risikofaktorgruppe zuordnen, wählen sie für den Risikofaktor die am besten geeignete Risikofaktor-Untergruppe innerhalb jener Risikofaktorgruppe und tragen dabei der Art des durch den Risikofaktor erfassten Risikos sowie den im Rahmen des Risikomessmodells als Input für den Risikofaktor verwendeten Daten Rechnung.
(2) Entspricht der Risikofaktor von seiner Art her keiner in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikofaktorgruppe, so ordnen die Institute ihn für die Zwecke von Absatz 1 der in jener Tabelle aufgeführten Risikofaktorgruppe „Warenpositionen“ und innerhalb dieser Gruppe der Risikofaktor-Untergruppe „Sonstige Arten“ zu.
(3) Könnte ein Risikofaktor mehreren Risikofaktorgruppen oder -Untergruppen zugeordnet werden, bestimmen die Institute für die Zwecke von Absatz 1 alle entsprechenden Gruppen und Untergruppen.
Von all diesen Gruppen und Untergruppen ist der Risikofaktor der Gruppe mit dem längsten Liquiditätshorizont und der entsprechenden Untergruppe zuzuordnen.
Gilt der längste Liquiditätshorizont gleichermaßen für mehrere Risikofaktorgruppen oder entsprechende Risikofaktor-Untergruppen, so ist der Risikofaktor einer beliebigen Risikofaktorgruppe und entsprechenden Risikofaktor-Untergruppe zuzuordnen.