Aktualisiert 22/01/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 4 - Delegierte Verordnung 2022/2058

Artikel 4

Spezifische Methodik für Risikofaktoren des Repo- und des Dividendenrisikos

(1)   Abweichend von Artikel 1 ordnen die Institute Aktien-Reposatz-Risikofaktoren und Dividendenrisikofaktoren der Risikofaktorgruppe „Aktien“ zu.

(2)   Für die Bestimmung der Risikofaktor-Untergruppe werden Aktien-Reposatz-Risikofaktoren und Dividendenrisikofaktoren bei bestimmten Aktien abweichend von Artikel 1 als der Volatilität dieser Aktien entsprechende Risikofaktoren behandelt.