Artikel 7
Definition einer geringen Marktkapitalisierung und einer hohen Marktkapitalisierung
(1) Für die Zwecke der Untergruppen „Aktiennotierung“ und „Volatilität“ innerhalb der Risikofaktorgruppe „Aktien“ in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss eine Aktie mit hoher Marktkapitalisierung mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) |
Die Marktkapitalisierung der Aktie beträgt mehr als 1,75 Mrd. EUR; |
b) |
die Aktie ist in einem der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 aufgeführten Hauptindizes enthalten, deren sämtliche Komponenten in der Union notiert sind. |
(2) Alle nicht unter Absatz 1 fallenden Aktien gelten als Aktien mit geringer Marktkapitalisierung.