Aktualisiert 23/11/2024
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Artikel 7 - Definition einer geringen Marktkapitalisierung und einer hohen Marktkapitalisierung

Artikel 7

Definition einer geringen Marktkapitalisierung und einer hohen Marktkapitalisierung

(1)   Für die Zwecke der Untergruppen „Aktiennotierung“ und „Volatilität“ innerhalb der Risikofaktorgruppe „Aktien“ in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss eine Aktie mit hoher Marktkapitalisierung mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Die Marktkapitalisierung der Aktie beträgt mehr als 1,75 Mrd. EUR;

b)

die Aktie ist in einem der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 aufgeführten Hauptindizes enthalten, deren sämtliche Komponenten in der Union notiert sind.

(2)   Alle nicht unter Absatz 1 fallenden Aktien gelten als Aktien mit geringer Marktkapitalisierung.